Der Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten unterliegt künftig der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP).
(mih) Die Europäische Kommission hat Chlorpyrifos ohne spezifische Ausnahmen in Anh. I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP) aufgenommen. Dies geschieht mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1423 vom 30. Juni 2026 (ABl. L, 2026/1423, 10.9.2026), die am 30. September 2026 in Kraft tritt.
Chlorpyrifos (CAS-Nr. 2921-88-2, EG-Nr. 220-864-4) ist in der EU nicht als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln […] bzw. (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten genehmigt. Um die Anwendung und Durchsetzung der POP-Verordnung zu stärken, wird ein Grenzwert für Chlorpyrifos festgelegt, das als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen auftritt.
Mit der POP-Verordnung werden insbesondere die Verpflichtungen der EU im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens umgesetzt. Anlage A dieses Übereinkommens umfasst eine Liste von Chemikalien. Jede der Vertragsparteien des Übereinkommens muss die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um die in der Liste enthaltenen Chemikalien zu verbieten und/oder ihre Herstellung, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr einzustellen.
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