Die Technische Regel befasst sich mit Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel.
(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1151 „Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel – physische und psychische Faktoren“ mit Datum vom 21. März 2025 in neuer Fassung bekannt gemacht (GMBl 2025, S. 210).
Diese TRBS gilt für die Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und konkretisiert § 3 und § 6 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie befasst sich insbesondere mit den Gefährdungen durch physische (körperliche) und psychische Belastungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel sowie mit den Anforderungen für die menschengerechte Gestaltung. Die Abschn. 3 und 4 dieser TRBS wenden dabei den Prozess der Gefährdungsbeurteilung an, wie er in der TRBS 1111 beschrieben ist.
Diese Technische Regel fokussiert insbesondere auf unmittelbar wirksame physische (körperliche) und psychische Faktoren an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel. Sie geht nicht im Detail auf alle in der TRBS 1111 genannten Gefährdungsfaktoren ein, die für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben in unterschiedlichen Betriebszuständen im Arbeitssystem zu betrachten sind (z.B. Gefährdungen durch Dampf und Druck oder Brand- und Explosionsgefährdungen).
Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!