Tempo bei der Wasserstoffproduktion

Ein Gesetzesentwurf sieht für Elektrolyseure ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vor

(ur) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat einen Referentenentwurf zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vorgelegt. Der Entwurf sieht für Elektrolyseure vor, die europarechtlichen Vorgaben nach Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) sehr kurzfristig in nationales Recht umzusetzen und Anlagen bis zu einem neu einzuführenden Schwellenwert in das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu überführen.

Im Juli 2023 hat die Bundesregierung eine Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie (NWS) beschlossen. Als ein zentrales Ziel auf dem Weg dahin stellt die NWS die Sicherstellung einer ausreichenden Verfügbarkeit von Wasserstoff und seiner Derivate heraus. Hierzu soll unter anderem die inländische Elektrolysekapazität von grünem Wasserstoff bis zum Jahr 2030 auf mindestens zehn Gigawatt erhöht werden. Der notwendige Markthochlauf soll insbesondere auch durch die Schaffung geeigneter rechtlicher Rahmenbedingungen unterstützt werden.

Elektrolyseure, die Strom im industriellen Maßstab erzeugen, bedürfen bisher eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Dauer und Aufwand für diese Verfahren werden von verschiedenen Akteuren gegenwärtig als relevante Erschwernis für den angestrebten Markthochlauf angeführt und, in Anbetracht des einschlägigen Risikoprofils der Elektrolyse, als unverhältnismäßig eingeschätzt. Auch der Bundesrat bat die Bundesregierung in einer Entschließung, rasch Erleichterungen für die Genehmigung von Elektrolyseuren auf den Weg zu bringen (BR-Drucksache 591/23).

Die Legislativorgane der Europäischen Union verhandeln derzeit eine Novellierung der IE-RL. Hierbei soll unter anderem die Herstellung von Wasserstoff durch Elektrolyse von Wasser bis zu einem erheblichen Schwellenwert der elektrischen Nennleistung bzw. der Tagesproduktion von Wasserstoff vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden.

Zudem sollen Elektrolyseure mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als fünf Megawatt aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht insgesamt entlassen werden. Anlagen, die Wasserstoff im nicht industriellen Umfang herstellen, unterlagen auch bisher keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht.

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