Sauber abgefüllt

Empfehlungen – Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat zusammen mit dem Verband Chemiehandel eine Handlungsanleitung zum "Befüllen von Kanistern, Fässern und IBC mit organischen Flüssigkeiten" erstellt.

Gehen Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach oder werden bei Tätigkeiten Gefahrstoffe freigesetzt, so ist der Arbeitgeber gemäß Gefahrstoffverordnung verpflichtet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu treffen.

Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen ist die Rangfolge Substitution (Ersatz durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren) vor technischer Minimierung der Expositionen vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen zu beachten. Für Gefahrstoffe mit Arbeitsplatzgrenzwert ist deren Einhaltung durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden gemäß der Technischen Regel für Gefahrstoffe 402 ("Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition: Inhalative Exposition") zu ermitteln.

Die Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis "Befüllen von Kanistern, Fässern und IBC mit organischen Flüssigkeiten" ist eine branchenspezifische Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen bei der Abfüllung von organischen Flüssigkeiten in diese Gebinde. Sie wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und dem Verband Chemiehandel (VCH) erarbeitet und Ende 2016 vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) in den Anhang der TRGS 420 ("Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Expositon") aufgenommen.

Der Geltungsbereich der Handlungsanleitung erstreckt sich auf alle organischen Flüssigkeiten ("Lösemittel") mit einem Arbeitsplatzgrenzwert größer 9 ppm, die einen Siedepunkt oberhalb 50 °C aufweisen. Die Temperatur der abgefüllten organischen Flüssigkeiten darf 30 °C nicht überschreiten. Ebenso in den Geltungsbereich dieser Handlungsanleitung fallen Stoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwert und mit einem Siedepunkt größer 50 °C, die aufgrund ihrer H-Sätze den Gefährlichkeitsgruppen A oder B entsprechend dem Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der BAuA zugeordnet werden können. Bei organischen Flüssigkeiten, die nach dem EMKG den Gruppen C, D oder E zugeordnet werden, greift die Handlungsanleitung nicht. Für derartige organische Flüssigkeiten muss die Abfüllung im Regelfall in geschlossenen Systemen erfolgen bzw. ist spezielle Expertise erforderlich.

Weitere Bedingungen für die Anwendung der Handlungsanleitung: Das in ein Gebinde gefüllte Flüssigkeitsvolumen darf nie 1.000 Liter nicht übersteigen. Die verwendete Abfüllanlage muss über eine entsprechende Absaugvorrichtung verfügen – womit mobile Abfüllvorrichtungen wie Fasspumpen ausscheiden. Ebenso gilt die Handlungsanleitung nicht für das Befüllen von Tanks oder Tankfahrzeugen. Indes sind Reinigungs- und Wartungsarbeiten mit erfasst, soweit diese zum täglichen Arbeitsablauf gehören (etwa Reinigungsarbeiten zum Schichtende).

Abfüllverfahren

In einer Vielzahl von Branchen und Betrieben werden Gebinde verschiedener Volumina mit Lösemitteln befüllt. Dies geschieht üblicherweise mit Abfüllanlagen, die mit einer Absaugvorrichtung für entweichende Dämpfe ausgerüstet sind. Die Gebinde werden dabei nur bis zu 98 Prozent des Fassungsvermögens befüllt.

Kanister, Fässer und IBC können mit den gleichen Anlagen befüllt werden, wenn die Abfüllanlage der jeweiligen Gebindegröße angepasst ist. In der Praxis zeigen sich aber unterschiedliche technische Ausführungen und Vorgehensweisen. Die Befüllung der Gebinde kann dabei manuell oder halbautomatisch erfolgen.

Kanister (Nennvolumen 2,5 - 60 L): Kanister werden oft zum Befüllen mit organischen Flüssigkeiten an der Befüllstelle auf Paletten angeordnet. Diese Paletten werden nach dem Befüllen per Hubwagen oder Gabelstapler von dort abtransportiert. Die Befüllung erfolgt mit beweglichen Lanzen, die über eine integrierte Absaugvorrichtung verfügen, oder mittels Zapfpistolen mit integrierter oder externer Absaugung. Die Befüllung eines Kanisters dauert in der Regel bis zu 30 Sekunden.

Fässer (Nennvolumen bis 216,5 L): Typisch ist die Befüllung auf Rollenbahnen, die unter der stationären Abfüllvorrichtung durchlaufen. Nach dem Befüllen werden die Fässer verschlossen und verlassen den Abfüllbereich über die Rollenbahn. Zum manuellen Befüllen von Fässern können diese auch zu mehreren auf Paletten angeordnet werden. Da Abfüllvorrichtungen mit einer Lanze im Allgemeinen fest installiert sind, wird dann häufig per Zapfpistole befüllt. Die Dauer der Befüllung eines Fasses beträgt etwa eine Minute.

IBC (Nennvolumen bis 1.050 L): IBC werden mit Hubwagen oder Gabelstaplern direkt an die Abfüllvorrichtung herangefahren. Die Befüllung erfolgt mit Lanzen, Zapfpistolen oder zum Teil auch mit Schläuchen, die in den IBC eingehängt werden. Die verwendeten Abfüllvorrichtungen verfügen entweder über eine integrierte oder über eine externe Absaugung, die über der Öffnung des IBC positioniert wird. Nach dem Befüllen wird der IBC verschlossen und abtransportiert. Ebenso kann das Befüllen von IBC auf Rollenbahnen mit einer stationären Abfüllvorrichtung erfolgen. Die Befüllung eines IBC dauert in der Regel rund fünf Minuten.

 

Tätigkeiten

Die Tätigkeiten des Beschäftigten beim Befüllen von Gebinden umfassen verschiedene Arbeitsschritte, die in ihrer Grundstruktur vergleichbar sind. Zur Vorbereitung einer Befüllung wird die Abfüllvorrichtung an das System der Versorgungsleitungen angeschlossen. Alternativ wird mit einem Vollschlauchsystem und Zapfpistole gearbeitet. Die Zuführung der organischen Flüssigkeiten kann dabei sowohl aus Vorratstanks als auch direkt aus Tankwagen erfolgen. Nach dem Anschluss an das Versorgungssystem wird die Abfüllvorrichtung mit der abzufüllenden organischen Flüssigkeit gespült. Der Vorlauf wird vom Beschäftigten im Regelfall in Eimern aufgefangen. Diese werden unmittelbar nach dem Spülen aus dem Tätigkeitsbereich entfernt und die aufgefangene organische (Spül-)Flüssigkeit in Sammelbehälter (IBC oder Fässer) umgefüllt.

Nachdem die Gebinde zur Befüllung bereitgestellt wurden, startet der Beschäftigte den Füllvorgang. Die Regelung der Befüllung erfolgt durch Verwiegung oder Durchflussmessung. Die Befüllung kann sowohl unterhalb als auch oberhalb des Flüssigkeitsspiegels im Gebinde erfolgen. Eine halbautomatische Abfüllvorrichtung schaltet sich nach dem Erreichen des Sollwertes ab. Bei manueller Befüllung beendet der Beschäftigte den Abfüllvorgang. Die befüllten Gebinde werden vom Beschäftigten anschließend verschlossen und dann auf der Rollenbahn, mittels Hubwagen oder Gabelstapler abtransportiert. Die Etikettierung der Gebinde erfolgt vor oder nach dem Befüllvorgang.

Exposition durch Gefahrstoffe

In der Regel tritt beim Befüllen der Gebinde eine Exposition durch die organische Flüssigkeit oder Gemisch auf. Nach dem Befüllen einer meist vorab festgelegten Anzahl von Gebinden mit einem Stoff erfolgt häufig ein Umrüsten der Anlage, um dann weitere Gebinde mit einer anderen organischen Flüssigkeit oder einem Gemisch zu befüllen. Der Beschäftigte ist während der Schicht verschiedenen Phasen von Stoffexpositionen ausgesetzt. Eine über die gesamte Schicht dauernde Exposition gegenüber nur einer organischen Flüssigkeit tritt beim Befüllen der Gebinde nur in seltenen Fällen auf.

Für die Gefährdungsbeurteilung von Abfüllungen können die in der Tabelle aufgeführten Messwerte herangezogen werden. Diese wurden während der Befüllung jeweils einer Gebindeart mit einem Lösemittel ermittelt. Die Messwerte können als repräsentative Exposition während der Befüllung von gleichartigen Gebinden mit organischen Flüssigkeiten auf die gesamte Befülldauer bezogen werden. Im Falle der Befüllung während der gesamten Schichtdauer entsprechen diese Messwerte somit dem Schichtmittelwert. Dies stellt erfahrungsgemäß eher die Worst Case-Situation dar.

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Die Arbeitsplatzgrenzwerte für die verschiedenen organischen Flüssigkeiten werden beim Befüllen von Kanistern, Fässern und IBC eingehalten. Es müssen keine Arbeitsplatzmessungen durchgeführt werden. Für die Gefährdungsbeurteilung kann das in Tabelle aufgeführte 95-Perzentil für IBC in Höhe von 8,6 ppm für die Konzentration organischer Flüssigkeiten verwendet werden. Es wird damit das höchste ermittelte 95-Perzentil für eine Gebindeart als Beurteilungsmaßstab gewählt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass mit einer Abfüllanlage Kanister, Fässer und IBC befüllt werden können.

 

Schutzmaßnahmen

Damit dieser Befund für einen Betrieb übernommen werden kann, müssen folgende Schutzmaßnahmen umgesetzt sein.

Abfüllarbeiten

Bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Abfüllanlagen für Kanister, Fässer und IBC müssen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sein. Zu berücksichtigen sind auch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, -stoffen und -umgebungen. Arbeiten an Abfüllanlagen dürfen nur von Beschäftigten ausgeführt werden, die unterwiesen wurden und dazu befugt sind, diese Arbeiten selbstständig oder beaufsichtigt durchzuführen.

Steuerstände von Abfüllanlagen müssen so gestaltet sein, dass die Gefährdung der Beschäftigten minimiert ist. An den Abfüllanlagen angebrachte Abdeckungen und sonstige Schutzeinrichtungen dürfen während des Betriebs nicht geöffnet, entfernt oder umgangen werden.

Die Befüllung der Gebinde darf nur in einem eigens dafür vorgesehenen Bereich erfolgen, in dem verschüttete Substanzen zurückgehalten werden können. Die Füllleitung (Lanze, Pistole) muss so lang sein, dass sie beim Befüllen in das Gebinde reicht.

Die Anforderungen gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) bezüglich Bodenbeschaffenheit/Auffangwannen sind zu beachten. Erfolgt die Abfüllung in geschlossenen oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen, ist ein fünffacher Luftwechsel in Bodennähe sicherzustellen.

Die Kanister, Fässer und IBC sind möglichst nahe zur Öffnung der Absaugung aufzustellen. Insbesondere bei Befüllung von mehreren Gebinden auf einer Palette ist die Absaugung nahe an jedes einzelne zu befüllende Gebinde heranzuführen. Die Abfüllung darf nur mit Vorrichtungen erfolgen, bei denen Abfülleinrichtung und Absaugung fest miteinander verbunden sind. Dies kann auch durch ein System erfolgen, bei dem eine Zwangskopplung beider Einheiten für eine Abfüllung erforderlich ist.

Der Befüllvorgang darf nur gestartet werden, wenn die Absaugung eingeschaltet ist. Für die Füllstelle wird eine Absaugleistung von etwa 180 m³/h empfohlen. Bei bündigem Aufsetzen der Absaugvorrichtung auf dem Gebinde ist eine geringere Absaugleistung in Höhe von etwa 24 m³/h möglich.

Es ist eine Gewichtsmessung oder Durchflussmengenregelung zu verwenden, um ein Überfüllen zu verhindern. Ggf. ist ein selbstschließendes Zapfventil zu nutzen. Die Kontrollinstrumente müssen leicht ablesbar sein.

Reinigungsarbeiten

Ausgelaufene oder verspritzte organische Flüssigkeiten sind sofort mit einem geeigneten Bindemittel aufzunehmen. Auf Gebinden ausgelaufene oder verspritzte organische Flüssigkeiten sind mit einem Putzmittel (Lappen) vollständig aufzunehmen. Benutzte Binde- und Putzmittel sind gleich nach Benutzung in für selbstentzündliche Stoffe zugelassene Sammelbehälter zu geben, die stets geschlossen zu halten sind.

Ansonsten werden Reinigungen regelmäßig durchgeführt. Die Art und Häufigkeit der Reinigungsarbeiten ist in einer Betriebsanweisung festzulegen.

Persönliche Schutzausrüstung

Den Beschäftigten sind Sicherheitsschuhe der Schutzkategorie S2 nach DIN EN ISO 20345 und geeignete Arbeitskleidung als körperbedeckender Arbeitsanzug gemäß DIN EN ISO 13688 zur Verfügung zu stellen. Wenn als entzündbar eingestufte Flüssigkeiten abgefüllt werden, ist Schutzkleidung nach EN 1149-5 für den Ex-Bereich zu tragen.

Den Beschäftigten sind Chemikalienschutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen und bei Erfordernis zu tragen. Die Handschuhe sind produktspezifisch gemäß den Angaben des jeweiligen Sicherheitsdatenblattes bzw. anderer geeigneter Quellen (Gestis-Stoffdatenbank) auszuwählen und zu benutzen. Beschädigte Schutzhandschuhe dürfen nicht verwendet werden.

Vom Arbeitgeber ist für unvorhersehbare Ereignisse ein geeigneter Atemschutz bereitzustellen. Dabei sind die berufsgenossenschaftlichen Regeln wie die DGUV-Regel 112-190 ("Benutzung von Atemschutzgeräten") zu beachten. Das Tragen belastender persönlicher Schutzzausrüstung als ständige Maßnahme anstelle technischer oder organisatorischer Schutzmaßnahmen ist nicht zulässig.

Maßnahmen bei dermaler Exposition

Bei Abfülltätigkeiten sind die folgenden hautrelevanten H-Sätze für die abgefüllten organischen Flüssigkeiten bei der Ableitung entsprechender Schutzmaßnahmen zu beachten: EUH066, H311, H312, H314, H315, H317, H371, H373.

Für die Arbeitnehmer besteht bei der Abfüllung von organischen Flüssigkeiten in Gebinde gemäß TRGS 401 ("Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen)die Möglichkeit kurz- und längerfristigen Hautkontakts. Im Regelfall ist von einer mittleren dermalen Gefährdung auszugehen. Betroffen sind vor allem die Hände durch Kontakt mit kontaminierten Oberflächen sowie durch auslaufende oder verspritzende organische Flüssigkeiten. Wenn es zu Hautkontakt kommt, sind die betroffenen Körperpartien umgehend zu reinigen. Bei großflächiger Durchtränkung der Arbeitskleidung ist diese zu wechseln.

Im Betrieb ist ein tätigkeitsbezogener Hautschutzplan zu erstellen und auszuhängen. Hier sind in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache die erforderlichen Schutz-, Reinigungs- und Pflegemaßnahmen den entsprechenden hautgefährdenden Arbeiten zuzuordnen. Bei der Erstellung des Hautschutzplanes ist arbeitsmedizinische Unterstützung angeraten. Auch sind die in der TRGS 401 aufgeführten Hilfen zur Einschätzung der Gefährdung und zur Auswahl und Bewertung von persönlichen Schutzausrüstungen und Hautschutzmitteln heranzuziehen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.

Betriebsanweisung und Unterweisung

Für alle Arbeitsbereiche sind Betriebsanweisungen zu erstellen und auszuhängen oder an geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte – möglichst in Arbeitsplatznähe – zugänglich zu machen. In der Betriebsanweisung ist auch der Einsatz persönlicher Schutzausrüstung festzulegen. Die Beschäftigten sind mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen anhand der Betriebsanweisung in einer für sie verständlichen Form und Sprache zu unterweisen. Jedwedes Essen, Trinken und Rauchen sind an den Arbeitsplätzen nicht zulässig.

Wirksamkeitsüberprüfung

In regelmäßigen Abständen oder nach Änderungen von Verfahren und Anlagen ist die Funktion und Wirksamkeit der vorhandenen technischen Schutzmaßnahmen (insbesondere durch Funktionsprüfung der Lüftungsanlagen) zu überprüfen. Dabei sind insbesondere die von den Herstellern vorgeschriebenen Intervalle für Prüfungen und Wartungen einzuhalten. Alle Prüfungen und Instandsetzungsmaßnahmen an den Anlagen sind zu dokumentieren.

Bei Verfahrensänderungen und ansonsten regelmäßig (mindestens einmal jährlich) hat der Anwender auch die unveränderte Verwendbarkeit der BAuA-/VCH-Handlungsanleitung zu überprüfen. Hierzu zählt die Prüfung, ob die Handlungsanleitung noch für die betrieblichen Tätigkeiten zutrifft. Insbesondere ist zu überprüfen, inwieweit sich die eingesetzten Stoffe verändert haben.

(aus: gela 11/17, www.gefaehrliche-ladung.de)

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