POP: Feuerlöschschäume und PFOA

Betreiber von Feuerlöschsystemen erhalten mehr Zeit, um PFOA-haltige Feuerlöschschäume zu ersetzen.

(mih) Die Europäische Kommission hat Anh. I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP) hinsichtlich Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen geändert. Dies geschieht mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1399 vom 5. Mai 2025 (ABl. L, 2025/1399, 14.7.2025), die am 3. August 2025 in Kraft tritt.

Der PFOA-Eintrag in Anh. I Teil A enthält eine spezifische Ausnahmeregelung für die Verwendung von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen in Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in – mobile wie auch ortsfeste – Systeme eingefüllt ist, unter bestimmten Bedingungen. Diese Ausnahmeregelung, die am 4. Juli 2025 ausgelaufen ist, wird nun bis zum 3. Dezember 2025 verlängert.

Zudem wird der spezifische Grenzwert für unbeabsichtigte Spurenverunreinigung (Unintentional Trace Contaminant – UTC) in Feuerlöschschäumen und Feuerlöschschaumkonzentraten zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), die bereits in – mobile wie auch ortsfeste – Systeme eingefüllt sind, für einen Zeitraum von drei Jahren (bis zum 3. August 2028) heraufgesetzt.

Beides soll Betreibern ausreichend Zeit geben, um Löschschäume und Löschschaumkonzentrate, die PFOA oder ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Mengen oberhalb der derzeitigen UTC-Grenzwerte enthalten, zu ersetzen.

Weiterhin wird u.a. ein spezifischer UTC-Grenzwert für PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in fluorfreiem Feuerlöschschaum festgelegt, da einige dieser Stoffe selbst nach der Reinigung im System verbleiben und den neu eingefüllten Feuerlöschschaum verunreinigen können. Und es wird eine Begriffsbestimmung für „Feuerlöschschaum“ hinzugefügt.

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