Papierflut im Lager

Gefahrstofflagerung – Gefahrstofflager sicher zu betreiben, ist komplex. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Dokumente, die für den Betrieb eines Lagers gemäß gesetzlicher Grundlagen erstellt werden müssen.

Bei der Gefahrstofflagerung werden vom Gesetzgeber etliche Dokumente gefordert.

Gefährdungsbeurteilung

Das zentrale Präventionsinstrument des Arbeitsschutzes ist auch und gerade in Bezug auf die Lagerung gefährlicher Güter die Gefährdungsbeurteilung. Alle im Betrieb möglichen Gefährdungen müssen systematisch und konsequent ermittelt und beurteilt werden. Zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten sind dann Schutzmaßnahmen festzulegen, die diese Gefährdungen weitestgehend reduzieren.

Der Erfolg dieser Maßnahmen ist zu kontrollieren. Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung leisten zahlreiche von Berufsgenossenschaften, Arbeitsschutzbehörden und anderen Stellen herausgegebene Handlungshilfen.

Das ArbSchG, die BetrSichV sowie die GefStoffV enthalten grundlegende Zielvorgaben zum Arbeitsschutz und verpflichten den Unternehmer, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Erst wenn dies passiert ist und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden, darf der Betrieb eines Lagers mit Gefahrstoffen aufgenommen werden (§ 7 GefStoffV). Die Gefährdungsbeurteilung darf dabei nur von fachkundigen Personen (gemäß TRGS 400, Nr. 3.1) vorgenommen werden.

Mögliche Gefährdungen ergeben sich aus den Eigenschaften der gelagerten Stoffe, im Gefahrstofflager sind dies insbesondere Brand- und Explosionsgefahren. Außerdem sind Gefährdungen durch nicht regelkonforme Ereignisse wie ein Produktaustritt bei Lager-, Kommissionier- oder Umschlagarbeiten zu beurteilen. Ein aktuelles Gefahrstoffverzeichnis, Lagerverzeichnis und entsprechende Sicherheitsdatenblätter liefern die notwendigen stoff- oder stoffgruppenspezifischen Informationen für die Beurteilung und den Gefahren entgegenwirkende Maßnahmen.

Die Gefährdungsbeurteilung soll auch Tätigkeiten bei Betriebszuständen wie Wartungs-, Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie bei der Beseitigung von Betriebsstörungen umfassen. Gegebenenfalls ist für diese Tätigkeiten eine gesonderte Beurteilung erforderlich. Spezielle Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung enthalten die TRGS 400, TRGS 510 sowie TRBS 1111.

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, insbesondere die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen, sind vom Unternehmer zu dokumentieren, ebenso wie deren regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung. Eine Fortschreibung wird erforderlich bei maßgeblichen Veränderungen (§ 3 ArbSchG, § 7 GefStoffV, § 10 BetrSichV), die immer dann vorliegen, wenn sich die betriebliche Gefährdungssituation verändert. Anlässe zur Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung können beispielsweise sein:

  • Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, arbeitsbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen,
  • Anschaffung neuer Maschinen, Einsatz neuer Geräte und Produktionsausrüstungen,
  • neue Stoffe bzw. Stoffgruppen,
  • aktualisierte Sicherheitsdatenblätter,
  • Umgestaltung von Arbeits- und Verkehrsbereichen,
  • Änderungen der Arbeitsorganisation und des Arbeitsablaufs.

Weiterhin können auch Änderungen von Arbeitsschutzvorschriften, die Fortentwicklung des Stands der Technik, der Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstiger arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse eine Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich machen.

Konzept zur Verhinderung von Störfällen

Der Betreiber einer Anlage, in der gefährliche Stoffe verwendet werden, hat in Abhängigkeit der Stoffe und Stoffmengen Grund- und/oder erweiterte Pflichten nach 12. BImSchV zu erfüllen. Zu den Grundpflichten gehört die schriftliche Anfertigung eines Konzepts zur Verhütung von Störfällen. Es ist für Betriebsbereiche zu erstellen, deren Stoffmengen die Mengenschwellen in Spalte 4 der Stoffliste in Anhang?I der 12. BImSchV, nicht jedoch die in Spalte 5 überschreiten. Das Konzept muss in sich schlüssig und plausibel das Gefahrenpotenzial des Betriebsbereichs und das dem entgegenwirkende Sicherheitsmanagement darlegen.

Das Sicherheitsmanagementsystem (SMS) sollte folgende Elemente enthalten:

  • Organisation und Personal,
  • Ermittlung und Bewertung der Gefahren von Störfällen,
  • Überwachung des Betriebs,
  • Sichere Durchführung von Änderungen,
  • Planung für Notfälle,
  • Überwachung der Leistungsfähigkeit des SMS,
  • Systematische Überprüfung und Bewertung des Konzepts und des SMS,
  • Sicherheitsbericht.

Sicherheitsbericht

Zu den erweiterten Pflichten der 12. BImSchV gehört die schriftliche Anfertigung eines Sicherheitsberichts nach § 9: Er ist für Betriebsbereiche zu erstellen, deren Stoffmengen die Mengenschwellen der Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I der 12. BImSchV überschreiten. Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht zur Einsicht durch die Aufsichtsbehörde bereitzuhalten und ihn dieser binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme des Lagers zur Überprüfung vorzulegen.

Die Mindestangaben eines Sicherheitsberichts sind:

  • Angaben über das Umfeld des Betriebs,
  • Beschreibung der Anlage mit den wichtigsten Tätigkeiten, Verfahrensabläufen und der gefährlichen Stoffe,
  • Ermittlung und Analyse der Risiken von Störfällen,
  • Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Verhinderung von Störfällen sowie zur Begrenzung der Auswirkungen bei Störfalleintritt.

Bei der Analyse der Risiken müssen Szenarien, interne Betriebsstörungen sowie äußere Ereignisse (auch Umgebungsbedingungen als auslösende Ursache) berücksichtigt und die Folgen in Schwere und Schadenausmaß beurteilt werden.

Der Betreiber hat die Pflicht, den Sicherheitsbericht sowie das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das SMS regelmäßig zu überprüfen:

  • mindestens alle fünf Jahre,
  • bei einer Änderung
    • des Betriebsbereichs,
    • eines Verfahrens, bei dem ein gefährlicher Stoff eingesetzt wird,
    • der Menge, Art, physikalischen Form eines gefährlichen Stoffs,
    • gegenüber den Angaben im Sicherheitsbericht,
  • zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn neue Umstände dies erfordern, oder um einen neuen sicherheitstechnischen Kenntnisstand sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen.

Der Sicherheitsbericht ist nach jeder Aktualisierung unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Information für die Öffentlichkeit

Während in einem herkömmlichen Gefahrstofflager die Information der Öffentlichkeit eine für den Betreiber freiwillige Maßnahme ist, die sich vertrauensbildend auf das Verhältnis zu benachbarten Betrieben und Anwohnern auswirken kann, ist bei Anlagen, die den erweiterten Pflichten der 12. BImSchV unterliegen, eine Information der Öffentlichkeit zwingend vorgeschrieben. Die Anforderungen ergeben sich aus § 11 der 12. BImSchV sowie dem dortigen Anhang?V, der die folgenden Mindestangaben enthält:

  • Name des Betreibers und Angabe des Standorts,
  • Nennung und Stellung der Person, die die Informationen gibt,
  • Bestätigung, dass die 12. BImSchV Anwendung findet und die sich daraus ergebenden Mitteilungspflichten erfüllt wurden,
  • allgemeinverständliche Kurzbeschreibung über Art und Zweck der Anlage,
  • Bezeichnung der Stoffe oder Zubereitungen, die einen Störfall verursachen können, unter Angabe ihrer wesentlichen Gefährlichkeitsmerkmale,
  • allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren bei einem Störfall einschließlich möglicher Auswirkungen auf Mensch und Umwelt,
  • hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen gewarnt und über den Verlauf eines Störfalls unterrichtet werden sollen,
  • hinreichende Auskünfte darüber, wie sich die betroffenen Personen bei Eintreten eines Störfalls verhalten sollen,
  • Bestätigung, dass der Betreiber geeignete Maßnahmen am Standort einschließlich der Verbindung zu den für allgemeine Gefahrenabwehr/Katastrophenschutz zuständigen Behörden getroffen hat, um beim Eintritt eines Störfalls gerüstet zu sein,
  • Hinweis auf den außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan, der für die Störfallauswirkungen außerhalb des Standorts ausgearbeitet wurde,
  • Einzelheiten darüber, wo unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsauflagen (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) weitere Informationen eingeholt werden können.

Die Informationen zum Schutz der Öffentlichkeit sind mit den für den Katastrophenschutz und die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden (Feuerwehr und Polizei) abzustimmen.

Befinden sich in unmittelbarer Nähe des Betriebs weitere Anlagen, die den erweiterten Pflichten der 12. BImSchV unterliegen, sollte versucht werden, den Informationspflichten gemäß § 11 der 12. BImSchV in einer gemeinsamen Broschüre nachzukommen. Dabei können allgemeingültige Verhaltensmaßregeln bei Störfällen, die für alle Anlagen gleichermaßen gelten, in einem separaten Abschnitt zusammengefasst werden. Ein entsprechendes Zusammenwirken der Betreiber benachbarter "Störfallanlagen" ist jedenfalls dann geboten, wenn die Gefahr einer wechselseitigen Beeinflussung der Anlagen untereinander (so genannter Dominoeffekt) besteht oder ein solcher behördlich verbindlich festgestellt wurde (§ 6 Abs. 3 und § 15 der 12. BImSchV).

Interner Gefahrenabwehrplan

Während die Erstellung der externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu den behördlichen Pflichten gehört, sind interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 10 der 12. BImSchV vom Betreiber zu erstellen – wenn die Anlage den erweiterten Pflichten unterliegt. Die internen Pläne haben § 5 der 12. BImSchV und das Katastrophenschutzgesetz des jeweiligen Bundeslands (LKatSG) als gesetzliche Grundlagen zu beachten und sind mit der für Katastrophenschutz zuständigen Behörde (Kreisbehörde, zuständiger Regierungspräsident) abzustimmen. Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen gemäß DIN 14095 sind mit einzubeziehen, die Pläne beschreiben organisatorische und technische Maßnahmen, um insbesondere Auswirkungen von Bränden auf die Allgemeinheit so gering wie möglich zu halten.

Der interne Gefahrenabwehrplan beschreibt die technischen und organisatorischen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr und zur Begrenzung von Störfallauswirkungen. Er basiert auf möglichen Gefahrensituationen und deren möglichen Entwicklungen sowie Auswirkungen innerhalb des Betriebsbereichs. Dabei müssen sowohl Auswirkungen auf die Nachbarschaft und die Umwelt als auch Wechselwirkungen zwischen benachbarten Betriebsbereichen, die zu einer Erhöhung der Gefahren führen, berücksichtigt werden.

Weiterhin sind die Stellen im Betrieb, die sich mit Brandschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz befassen, mit einzuschalten. Der Gefahrenabwehrplan gilt für einen ganz bestimmten Anlagenbereich, sodass in einem Unternehmen möglicherweise mehrere Pläne vorhanden sein können.

Wichtig ist, Zuständigkeiten eindeutig festzulegen, um auf der einen Seite den reibungslosen innerbetrieblichen Ablauf bei einer Störung (wie ein Brand oder ein Produktaustritt) sicherzustellen und auf der anderen Seite die Kommunikation und den Informationsfluss mit außerbetrieblichen Gefahrenabwehrkräften (Feuerwehr, Polizei) zu gewährleisten.

Die Anforderungen an Inhalt und Gliederung der internen Gefahrenabwehrpläne ergeben sich aus der "Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung" des Bundesumweltministeriums; dies gilt auch für interne Alarmpläne.

Interner Alarmplan

Interne Alarmpläne sollen sicherstellen, dass Gefahrenmeldungen an die für die Gefahrenabwehr zuständigen inner- und außerbetrieblichen Stellen geleitet, die Einsatzkräfte alarmiert und gegebenenfalls Warnungen der Beschäftigten und der Nachbarschaft initiiert werden.

Sie enthalten konkrete Handlungsanweisungen für Personen und Personengruppen, welche die Weitergabe aller Meldungen in einer Gefahrensituation sicherstellen sollen. Sie beziehen sich auf einzelne Anlagen/-komplexe des Betriebsbereichs.

Ein Alarmplan soll in einfacher und übersichtlicher Weise die Alarmierungsmaßnahmen nach Erkennen eines Brandes oder Freisetzung eines Gefahrstoffs aufzeigen. In dem Plan müssen insbesondere die Alarmierung der vorgesehenen Einsatzkräfte zur Gefahrenabwehr und der zuständigen Behörden dargelegt sein.

Alarmplan-Kurzanweisung

Die Informationen aus den Alarmplänen, die für die Beschäftigten vor Ort hinsichtlich der Weitergabe von Erstinformationen über sicherheitsbedeutsame Ereignisse erforderlich sind, sowie Angaben über das sicherheitsgerechte Verhalten im Gefahrenfall (Alarmordnung), sind an exponierter Stelle in den Anlagen des Betriebsbereichs als Kurzanweisung auszuhängen. Die Anforderungen ergeben sich auch aus der TRGS 510, Nr. 5.4.

Notfallinformationen für Einsatzkräfte

Der Lagerbetreiber hat eine Kurzinformation mit stoffspezifischen Angaben für das richtige Verhalten der Einsatzkräfte beim Freiwerden oder beim Brand der im Lager befindlichen Stoffe bereitzuhalten. Zum Inhalt der Notfallinformationen: siehe TRGS 510, Nr. 5.4 Abs. 4.

Anlagendokumentation im Gewässerschutz

Bei der Lagerung wassergefährdender Stoffe hat der Betreiber eine Anlagendokumentation zu führen, welche die wesentlichen Informationen über die Anlage enthält (§ 43 AwSV). Hierzu zählen insbesondere Angaben:

  • zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage,
  • zu den eingesetzten Stoffen,
  • zur Bauart und den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile,
  • zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen,
  • zur Löschwasserrückhaltung,
  • zur statischen Berechnung der Standsicherheit.

Die Dokumentation ist ständig fortzuschreiben, auf Verlangen der Behörde vorzulegen und bei einem Wechsel des Betreibers an den neuen Betreiber zu übergeben. Ist die Anlage prüfpflichtig, hat der Betreiber zusätzlich die Unterlagen bereitzuhalten, die für die Prüfung der Anlage und für die Durchführung fachbetriebspflichtiger Tätigkeiten erforderlich sind.

Betriebsanweisungen gemäß AwSV

Um bei Freisetzung wassergefährdender Stoffe ein schnelles Handeln zu gewährleisten, ist es erforderlich, eine Betriebsanweisung zu erstellen, die einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr schädlicher Gewässerveränderungen festlegt. Der Plan ist mit den Stellen abzustimmen, die im Rahmen des Notfallplans und der Sofortmaßnahmen beteiligt sind. Der Betreiber hat die Einhaltung der Betriebsanweisung und deren Aktualisierung sicherzustellen, siehe § 44 AwSV.

Betriebsanweisungen gemäß GefStoffV

Den Mitarbeitern müssen Informationen über den Umgang mit den im Lager vorhandenen Gefahrstoffen zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen müssen auf die jeweiligen Verhältnisse im Lager abgestimmt sein und besondere Tätigkeiten einschließen. Sie müssen auf Basis der Gefährungsbeurteilung angemessene Verhaltensregeln enthalten, welche die gefährlichen Eigenschaften der im Lager zu handhabenden Produkte berücksichtigen. Entsprechend § 14 GefStoffV müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit,
  • Gefahrstoffbezeichnung,
  • Gefahren für Mensch und Umwelt,
  • Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln und hygienische Maßnahmen,
  • Verhalten im Gefahrenfall,
  • Erste Hilfe,
  • sachgerechte Entsorgung.

Die Anweisungen müssen in schriftlicher Form vorliegen und für Beschäftigte leicht zugänglich sein. Sie sind gemäß TRGS 555 abzufassen. Für Chemikalienlager, in denen mit verpackten Produkten in immer gleicher Weise umgegangen wird, sind arbeitsbereichsbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen.

Sicherheitsdatenblätter

Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) dient der Beschreibung eines chemischen Stoffs oder Gemischs (Zubereitung, Produkt). Dem SDB lassen sich alle für den Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gemischen wichtige Daten entnehmen. Es liefert insbesondere die Informationen, um die für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Das SDB dient auch als Grundlage für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und notwendigen Betriebsanweisungen. Die inhaltlichen Anforderungen an ein SDB sind in der Verordnung (EG) 1907/2006 (Reach-Verodnung) in Anhang?II verbindlich geregelt. Die Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen (BekGS) 220 dient als Auslegungshilfe dieser Verordnung.

Das SDB ist nach den zuvor genannten rechtlichen Anforderungen formal verbindlich in 16 Abschnitte mit jeweils festgelegten Unterabschnitten gegliedert und enthält folgende grundsätzlichen Informationen:

  • chemische Charakterisierung des Stoffs oder Gemischs (Zubereitung, Produkt),
  • notwendige chemische, physikalische und physikalisch-chemische Daten,
  • mögliche gefährliche Eigenschaften einschließlich bekannter toxikologischer und ökologischer Fakten und Erkenntnisse, die aus betrieblicher Praxis oder wissenschaftlich-technischer Forschung evident sind,
  • rechtliche Behandlung und Einstufung/Klassifizierung des Stoffs oder Gemischs,
  • Beschreibung der notwendigen Maßnahmen für den sicheren Umgang, für die sachgerechte Entsorgung und für das Verhalten bei einem möglichen Schadens- oder Unglücksfall,
  • erste Hilfe-, Feuerlösch- und andere Notfallmaßnahmen.

Der Abschnitt 7 eines SDB befasst sich speziell mit Inhalten zur Handhabung und Lagerung. Die Angabe der Lagerklasse nach TRGS 510 ist gefordert. Die Lagerklasse (LGK) wird aus der Einstufung des reinen Stoffs oder Gemischs abgeleitet, die Verpackung wird dabei nicht berücksichtigt. Die LGK dient zur Ermittlung von Zusammenlagerungshinweisen, speziellen Anforderungen an Lagerräume und -behälter sowie weiteren Lagerbedingungen.

Der Abschnitt 14 enthält Angaben zum Transport. Im Abschnitt 8 sind Hinweise zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) enthalten, die auch bei Lagerung und Transport zu berücksichtigen sind.

Konkret muss das SDB auf Papier oder in elektronischer Form spätestens mit der ersten Lieferung an den Abnehmer unaufgefordert übermittelt werden. Der Lieferant muss, um seiner Pflicht nach Artikel 31 der Verordnung 1907/2006 nachzukommen, die Informationen unentgeltlich auf Papier übermitteln, wenn der Abnehmer einer elektronischen Übermittlung nicht ausdrücklich zustimmt.

Bei wichtigen neuen Informationen zu Sicherheit, Gesundheits- oder Umweltschutz muss das SDB vom Inverkehrbringer (Hersteller, Importeur etc.) unverzüglich überarbeitet und allen Abnehmern des Produkts der letzten zwölf Monate übermittelt werden. Wichtige neue Informationen sind beispielsweise:

  • Änderung der Einstufung,
  • Änderung der Kennzeichnung,
  • grundlegend neue oder geänderte Maßnahmen bei
    • Gefahrenabwehr,
    • Verhalten im Not-/Unglücksfall,
    • Erster Hilfe.

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ist bei der Erstellung von SDB mit zu beachten. Hierbei ist das Globally Harmonized System (GHS) der Vereinten Nationen implementiert. Dies betrifft neue Kennzeichnungssymbole bzw. Piktogramme für Gefahren und die Gefahren- und Sicherheitshinweise: Aus den früheren so genannten R- und S-Sätzen ("risk and safety") wurden sogenannte H- und P-Sätze ("hazard and precautionary").

Explosionsschutzdokument

Für explosionsgefährdete Bereiche hat der Betreiber im Rahmen seiner Pflichten gemäß § 6 BetrSichV sicherzustellen, dass ein Explosionsschutzdokument erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird. Es ist vor Aufnahme der Arbeiten in dem Bereich zu erstellen und zu überarbeiten, wenn Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufs vorgenommen werden.

Das Explosionsschutzdokument muss folgende Angaben enthalten:

  • Ermittlung und Bewertung der Explosionsgefährdungen,
  • getroffene Vorkehrungen, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen,
  • Zoneneinteilungen der Bereiche,
  • Bereiche, für welche die Mindestvorschriften gemäß Anhang?4 der BetrSichV gelten.

Bei der Erfüllung der Pflichten können auch vorhandene Gefährdungsbeurteilungen oder andere gleichwertige, bereits vorhandene Dokumente verwendet werden.

(aus: gela 01/17, www.gefaehrliche-ladung.de)

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