Neue Batterie-Verordnung

Die neue Batterieverordnung umfasst den gesamten Lebenszyklus von Batterien und verfolgt das Ziel, Ressourcen zu schonen sowie Klima und Umwelt zu schützen.

(ur) Die Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien ersetzt die alte Batterierichtlinie 2006/66/EG und ändert die Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) und die Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktüberwachungsverordnung) (ABl. 2023 L 191 S. 1).

Angesichts der strategischen Bedeutung von Batterien hin zu einer im Rahmen des sogenannten Green Deal festgelegten Klimaneutralität ab 2050 soll mit der neuen Batterie-Verordnung ein harmonisierter Rechtsrahmen geschaffen werden, der den gesamten Lebenszyklus von Batterien umfasst. Ziel dabei ist, Ressourcen zu schonen sowie Umwelt und Klima zu schützen. Die Verordnung enthält u.a. Mindestvorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung, die Sammlung und Behandlung von Altbatterien und für die Berichterstattung.

Wirtschaftsakteuren, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, werden für Batterien geltende Sorgfaltspflichten auferlegt. Darüber hinaus enthält die Verordnung Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Beschaffung von Batterien oder von Produkten, in die Batterien eingebaut sind.

Um einen uneinheitlichen Rechtsrahmen in den Staaten zu vermeiden, wurde die Richtlinie aus dem Jahr 2006 durch die vorliegende Verordnung ersetzt. Eine Verordnung muss nicht erst in nationale Gesetzgebungen umgesetzt werden, sondern gilt nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU.

Die Verordnung tritt am 17.08.2023 in Kraft. Sie gilt ab dem 18. Februar 2024 mit Ausnahme von Artikel 11 – Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien - (gültig ab dem 18. Februar 2027), Artikel 17 – Konformitätsbewertungsverfahren - und Kapitel VI – Andere Pflichten der Wirtschaftsakteure als die in den Kapiteln VII und VIII genannten Pflichten - (gültig ab dem 18. August 2024, mit Ausnahme von Artikel 17 Absatz 2, dessen Geltung nach der ersten Veröffentlichung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten Liste beginnt). Kapitel VIII – Bewirtschaftung von Altbatterien - gilt ab dem 18. August 2025.

Einige Details zur Verordnung zeigt der folgende Überblick:

Batteriedefinitionen (Auswahl)
Bei den Batteriearten werden neue Kategorien für Traktionsbatterien (EV-Batterien) und für Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien) eingeführt. Die Batteriekategorien unterscheiden sich nach Konzeption und Verwendung anstatt nach chemischer Zusammensetzung. U.a. sind folgende Batteriearten in der Verordnung aufgeführt:

  • Gerätebatterie,
    ist versiegelt, wiegt maximal 5 kg, ist nicht speziell für industrielle Verwendungszwecke konzipiert und ist weder eine Elektrofahrzeugbatterien, eine LV-Batterien oder eine Starterbatterien (Artikel 2 Nummer 9),
  • Allzweck-Gerätebatterie,
    ist wiederaufladbar oder nicht wiederaufladbar, ist speziell für die Interoperabilität ausgelegt und hat folgende Formate: 4,5 Volt (3R12), Knopfzelle, D, C, AA, AAA, AAAA, A23, 9 Volt (PP3) (Artikel 2 Nummer 10),
  • Batterie für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien),
    ist gekapselt, wiegt maximal 25 kg, ist für die Traktion von Radfahrzeugen ausgelegt, die ausschließlich von einem Elektromotor oder von einer Kombination aus Motor- und Muskelkraft angetrieben werden können, einschließlich typgenehmigter Fahrzeuge der Klasse L im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, und bei der es sich nicht um eine Elektrofahrzeugbatterie handelt (Artikel 2 Nummer 11),
  • Starterbatterie,
    ist für die Versorgung des Anlassers, der Beleuchtung oder der Zündung mit elektrischer Energie ausgelegt und kann bei Fahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln oder Maschinen auch zu Zusatz- oder Backup-Zwecken eingesetzt werden (Artikel 2 Nummer 12),
  • Industriebatterie,
    ist eine Batterie, die speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt ist, die nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung für die industrielle Verwendung bestimmt ist, oder jede andere Batterie, die mehr als 5 kg wiegt und weder eine LV-Batterie, eine Elektrofahrzeugbatterie noch eine Starterbatterie ist (Artikel 2 Nummer 13),
  • Elektrofahrzeugbatterie (EV-Batterien),
    ist eine Batterie, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klasse L im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ausgelegt ist und mehr als 25 kg wiegt, oder eine Batterie, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klassen M, N oder O im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 ausgelegt ist (Artikel 2 Nummer 14),
  • Stationäres Batterie-Energiespeichersystem,
    ist eine Industriebatterie mit internem Speicher, die speziell dafür ausgelegt ist, elektrische Energie aus dem Netz zu speichern und an das Netz abzugeben oder für Endnutzer zu speichern und bereitzustellen, unabhängig davon, wo oder von wem diese Batterie eingesetzt wird (Artikel 2 Nummer 15).

Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit
Je nach Batterietyp gelten Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit der Batterien (Artikel 9 und Artikel 10). Dabei gelten je nach Batterietyp unterschiedliche Übergangsfristen. Für nicht wiederaufladbare Allzweck-Gerätebatterien prüft die Kommission bis zum 31. Dezember 2030, ob Maßnahmen zur schrittweisen Einstellung durchführbar sind (Art 9 Absatz 3).

Austauschbarkeit
Künftig müssen Produkte so gestaltet werden, dass die Gerätebatterien vom Endnutzer jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können (Artikel 11).

CO2-Fußabdruck
EV-Batterien, wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität über 2 kWh und LV-Batterien müssen künftig eine Erklärung (je nach Batterietyp gelten unterschiedliche Übergangsfristen) zu ihrem CO2-Fußabdruck haben (Artikel 7 Absatz 1). Zudem soll künftig der CO2-Fußabdruck des betreffenden Batteriemodels pro Erzeugerbetrieb über den gesamten Lebenszyklus geringer sein als ein von der Kommission noch per delegiertem Rechtsakt festzulegender Höchstwert (Artikel 7 Absatz 3). Weiter bewertet die Kommission bis zum 31. Dezember 2030, ob eine Ausweitung der Vorschriften des Artikels 7 auf Gerätebatterien sowie der in Artikel 7 Absatz 3 festgelegten Vorschrift auf wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von 2 kWh oder weniger durchführbar ist.

Rezyklatgehalt
Für Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, EV-Batterien und Starterbatterien, muss nach einer je nach Batterietyp unterschiedlichen Übergangsfrist der Gehalt an recyceltem Kobalt, Blei, Lithium und Nickel angegeben werden. (Artikel 8 Absatz 1). In einem weiteren Schritt werden ab dem 18 August 2031 Mindestanteile für das aus Abfällen der Batterieerzeugung oder aus Verbraucherabfällen wiedergewonnene Kobalt (16 %), Blei (85%), Lithium (6 %) und Nickel (6 %) festgelegt. Ab dem 18. August 2036 erhöhen sich die Mindestanteile dann für Kobalt (26 %), Lithium (12 %) und Nickel (15 %). Der Anteil von Blei bleibt unverändert bei 85%.

Sammelquoten
Für die Sammlung von Gerätealtbatterien legt die Verordnung folgende Zielvorgaben fest: 45 % bis 31. Dezember 2023, 63 % bis 31 Dezember 2027 und 73% bis 31.Dezember 2023. (Artikel 59, Abs. 3, Buchstabe a -c). Für LV-Altbatterien werden die Sammelquoten auf 51 % bis 31. Dezember 2028 und danach auf 61 % bis Dezember 2031 festgelegt.

Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung
Spätestens bis zum 31. Dezember 2027 sind beim Recycling mindestens die folgenden Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung zu erreichen: jeweils 90 % für Kobalt, Kupfer, Blei und Nickel sowie 50 % für Lithium.
Spätestens bis zum 31. Dezember 2031 erhöhen sich die Ziele für Kobalt, Kupfer, Blei und Nickel auf 95 % und für Lithium auf 80 %. (Anhang XII, Teil C).

Kennzeichnung und Informationsanforderungen
Ab dem 18. Februar 2027 werden alle Batterien mit einem QR-Code gekennzeichnet, der je nach Batterietyp den Zugriff auf unterschiedliche Informationen erlaubt. Bei LV-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und EV-Batterien kann damit beispielsweise auf den Batteriepass zugegriffen werden (Artikel 13 Absatz 6).

Batteriepass
Ab dem 18. Februar 2027 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LV-Batterie, Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und EV-Batterie über eine elektronische Akte („Batteriepass“) verfügen. Die Informationen des Batteriepasses adressiert insbesondere Wirtschaftsakteure und Recyclingbetriebe (Artikel 77).

Pfandsysteme
„Die Kommission beurteilt bis zum 31. Dezember 2027 die Durchführbarkeit und die potenziellen Vorteile der Einrichtung von Pfandsystemen für Batterien, insbesondere für Allzweck-Gerätebatterien. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen, getroffen werden sollten“ (Artikel 63).

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