Coronavirus: Probenabholung aus Arztpraxen

Der Ad-hoc-Arbeitskreis des ABAS hat eine Empfehlung erarbeitet, wie die Gefährdungsbeurteilung bei der Probenabholung aus Arztpraxen vorgenommen werden kann.

(mih) Der Ad-hoc-Arbeitskreis des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat die Empfehlung Hilfestellung für die Gefährdungsbeurteilung bei Probenabholung aus Arztpraxen während einer pandemischen Situation erarbeitet. Sie sieht im Wesentlichen vor, dass in Praxen in denen Patienten mit luftübertragbaren Infektionskrankheiten behandelt werden, der Kontakt mit externem Transportpersonal (z.B. Kurierdienste, Post) so zu gestalten ist, dass diese Personen nicht exponiert werden. Dies kann z.B. dadurch erfolgen, dass die zu transportierenden Produkte oder Proben außerhalb der Praxisräume angenommen bzw. übereicht werden.

Berufliche Tätigkeiten, die mit einer Exposition gegenüber Biostoffen (Bakterien, Viren, Parasiten und Pilzen) verbunden sind, fallen dann in den Anwendungsbereich der Biostoffverordnung (BioStoffV), wenn die Infektionsgefährdung durch die Tätigkeit höher ist als im alltäglichen Leben. Eine solche Abschätzung muss zunächst im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung für die jeweilige Situation vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fach­expertise für die Tätigkeit erfolgen.

Für die Gefährdungsbeurteilung bei der Probenabholung ist es erforderlich, die Gegebenheiten vor Ort sehr gut zu kennen bzw. die jeweiligen Situationen vom Betreiber der Arztpraxis zu erfragen und abzusprechen. Zunächst ist zu klären, wie wahrscheinlich der Aufenthalt von Patienten in der Praxis ist, die respiratorische Erkrankungen haben, die über die Luft übertragbar sind. Handelt es sich z.B. um eine COVID-19-Schwerpunktpraxis oder um eine orthopädische Praxis. Weiterhin ist zu klären, ob es die Räumlichkeiten in der Arztpraxis erlauben, einen Abstand von > 2 m zu Patienten, z.B. mit Erkältungssymptomen, zu halten. Die Klärung der beiden Fragen ist notwendig, um die Expositionssituationen sachgerecht einzuschätzen und angemessene Maßnahmen festzulegen.

Mögliche Orientierungshilfe:

Infektiöse Patienten in der Praxis sehr wahrscheinlich? Abstand > 2 m zu infektiösen Patienten möglich? Vorgeschlagene Maßnahme
ja nein organisatorisch
ja ja allgemeine Hygiene
nein ja allgemeine Hygiene
nein nein allgemeine Hygiene
unklar unklar organisatorisch (präventiv)

Organisatorisch: Praxis vor der Probenabholung telefonisch kontaktieren und das Personal darum bitten, die Proben persönlich vor der Praxis zu überreichen oder eine andere Möglichkeit zu finden, welche das Betreten der Praxis ausschließt.

Allgemeine Hygiene: Tätigkeit fällt in der Regel nicht unter die BioStoffV. Die allgemeinen vom Robert Koch-Institut (RKI) empfohlenen Hygienemaßnahmen reichen in der Regel aus, um einer Infektion vorzubeugen.

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