Das UBA hat sieben weitere Allgemeinverfügungen zur Einstufung von Stoffen bzw. Stoffgruppen hinsichtlich der Wassergefährdung gemäß AwSV bekannt gemacht.
(mih) Das Umweltbundesamt (UBA) hat sieben weitere Allgemeinverfügungen zur Einstufung von Stoffen bzw. Stoffgruppen hinsichtlich der Wassergefährdung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) mit Datum vom 12., 20. bzw. 22. Januar 2026 im Bundesanzeiger (BAnz) bekannt gemacht (s.u.).
| Stoff bzw. Stoffgruppe | WGK | Kenn-Nr. |
| Alkohole, C18-22, geradzahlig, Triester mit Citronensäure | 2 | 11516 |
| 3-Chlor-p-tolylisocyanat | 2 (bisher: 1) | 4653 |
| (1E)-1-Chlor-3,3,3-trifluor-1-propen | 1 | 11544 |
| Fettsäuren, C16–18, Ester mit Pentaerythritol | nwg (bisher: 1) | 2367 |
| Fettsäuren, C6-19-verzweigt, Zinksalze | 2 | 11527 |
| Reaktionsprodukte aus 1,6-Hexandiol und Ethylenoxid, Diester mit Acrylsäure, EO ≤ 6 | 1 | 11543 |
| Reaktionsprodukte aus 3,4,5,6-Tetrabromphthalsäure, Diethylenglykol und Methyloxiran | 1 | 4960 |
nwg = nicht wassergefährdend; WGK = Wassergefährdungsklasse
Falls bisherige Einstufungen genannt sind, waren diese mit Datum vom 1. August 2017 (BAnz AT 10.08.2017 B5) bekannt gemacht worden; sie werden hiermit zurückgenommen.
Die Allgemeinverfügungen werden am 3., 4. bzw. 7. März 2026 wirksam. Die Einstufungsentscheidungen sind zusätzlich über die Rigoletto-Website des UBA recherchierbar.
(BAnz AT 16.02.2026 B5 bis B7,
BAnz AT 17.02.2026 B6 und B7 sowie
BAnz AT 20.02.2026 B8 und B9)
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