TRGS 517 in neuer Fassung
Die Technische Regel für Gefahrstoffe betrifft bestimmte Tätigkeiten mit asbesthaltigen Rohstoffen, Gemischen und Erzeugnissen.
(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 517 „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen“ in neuer Fassung mit Datum vom 7. August 2026 bekannt gemacht (GMBl 2026 S. 814). Darin sind zudem die für diese Tätigkeiten anzuwendenden Schutzmaßnahmen beschrieben.
Die TRGS 517 wurde im Zuge der Anpassung an die novellierte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) grundlegend überarbeitet. Mit der Überarbeitung wird insbesondere das risikobasierte Regelungskonzept der GefStoffV umgesetzt. Wesentliche Änderungen betreffen insbesondere:
- die Einführung von Grundkenntnissen für Beschäftigte,
- die Anforderungen an die Sachkunde von aufsichtführenden und verantwortlichen Personen,
- die Anforderungen zur Erstellung einer Anzeige von Tätigkeiten,
- die Zulassungspflicht für Tätigkeiten im hohen Risikobereich,
- die Konkretisierung der Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit vom Anwendungsbereich und Risikobereich sowie
- die Einführung einer Exposition-Risiko-Matrix.

