Krebs-Richtlinie angepasst
Mit der Aktualisierung sollen Arbeitnehmer besser geschützt und das gleiche Mindestschutzniveau gewährleistet werden.
(mih) Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben die „Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit“ – die sog. Krebs-Richtlinie – geändert. Dies geschieht mit der Richtlinie (EU) 2026/2450 vom 21. Oktober 2026 (ABl. L, 2026/2450, 30.10.2026), die am 19. November 2026 in Kraft tritt. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie (EU) 2026/2450 bis spätestens 20. November 2028 in nationales Recht umsetzen.
Es werden u.a. die Definitionen von „Karzinogen“, „Mutagen“ und „reproduktionstoxischer Stoff“ präzisiert und angeglichen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Stoffe, Gemische und Verfahren von einer dieser Definitionen erfasst werden. Zudem werden Schutzmaßnahmen gestärkt, z.B. um Feuerwehrleute und Rettungskräfte besser zu schützen.
Des Weiteren werden Vorgaben und Grenzwerte für Schweißrauch, Cobalt und anorganische Cobaltverbindungen, Gemische polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK), Isopren, gefährliche Arzneimittel sowie Quecksilber und divalente anorganische Quecksilberverbindungen aktualisiert.
Die Richtlinie soll auch dazu dienen, strategische Branchen wie die Batterieindustrie wirtschaftlich zu stärken, um Verlagerungen in Länder mit geringeren Standards zu vermeiden.

