TRGS 509 berichtigt

Die Korrektur betrifft explosionsgefährdete Bereiche in inertisierten Tanks mit Belüftungsarmaturen.

(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ mit Datum vom 9. Januar 2024 berichtigt (GMBl 2024 S. 28). In Anh. 2 Abschn. 1.2.2 Abs. 7 Satz 1 muss es heißen „… braucht VP bei der Bemessung von VI nicht berücksichtigt zu werden.“

[Anmerkung: Über dem „V“ fehlt hier jeweils ein Punkt oben.]

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