Die Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP), kosmetischen Mitteln und Düngeprodukten sollen vereinfacht werden.
(mih) Der Rat der EU und das Europäische Parlament haben sich am 17. Juni 2026 vorläufig geeinigt, die Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP), kosmetischen Mitteln und Düngeprodukten im Rahmen des Omnibus-VI-Verfahrens zu vereinfachen.
Wie der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden mitteilt, sieht diese vorläufige Einigung in Bezug auf die CLP-Verordnung wieder allgemeine Lesbarkeitskriterien für Kennzeichnungsetiketten vor. Für Produkte, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, seien jedoch konkrete Vorgaben, wie eine Mindestschriftgröße, vereinbart worden.
Außerdem seien Ausnahmeregelungen für die Kennzeichnung von Kleinverpackungen festgelegt worden. So soll es künftig möglich sein, kleinere innere Verpackungen lediglich mit digitalen Etiketten zu versehen, sofern eine vollständige Kennzeichnung auf der äußeren Verpackung vorgenommen wurde.
Des Weiteren soll der Übergangszeitraum für die verpflichtende Neukennzeichnung um einige Monate verlängert werden, wenn festgestellt wurde, dass ein Stoff oder Gemisch gefährlicher ist als zunächst angenommen.
Diese Änderungen sollen am 1. Januar 2030 in Kraft treten, nachdem sie im Dezember 2025 bereits auf den 1. Januar 2028 verschoben worden waren („Stop-the-Clock“). Der Rechtsakt soll so schnell wie möglich formal angenommen werden, voraussichtlich noch in diesem Jahr.
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