CLP-Revision: Übergangsfrist läuft ab
Ab 1. Juli 2026 ist eine Reihe neuer Regelungen verbindlich anzuwenden. Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk gibt Tipps.
(mih) Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2865, 20.11.2024) wurde die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) umfassend geändert. Ziel der Revision war es, die Gefahrenkommunikation zu verbessern, den technischen Entwicklungen im Handel Rechnung zu tragen und die Transparenz innerhalb der Lieferkette zu erhöhen.
Ab dem 1. Juli 2026 wird mit dem Ablauf einer Übergangsfrist eine Reihe neuer Regelungen wirksam, die damit verbindlich anzuwenden sind. Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden hat dazu detaillierte Informationen zusammengestellt. Betroffen sind:
- Art. 4 Abs. 11: Einführung neuer Anforderungen zur Angabe eines in der EU ansässigen Lieferanten,
- Art. 35 sowie Anh. II, Abschn. 3.4: Einführung spezifischer Vorschriften für die Abgabe chemischer Produkte über Nachfüllstationen (insbesondere Selbstbedienungssysteme),
- Art. 31 sowie Anh. I, Abschn. 1.2.1.6: Verwendung von Faltetiketten als Standardoption,
- Art. 42: Veröffentlichung der Namen der Melder im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (Classification and Labelling Inventory – C&L).
Bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) wurde die Praxisanleitung „How to prepare a classification and labelling notification“ entsprechend aktualisiert und kann, wie auch eine Anleitung zur Geheimhaltung vertraulicher Geschäftsinformationen, heruntergeladen werden. Die Daten in Registrierungsdossiers werden auf chem.echa.europa.eu publiziert.

