Die Technische Regel für Gefahrstoffe konkretisiert die Pflichten des Arbeitsgebers, ein Expositionsverzeichnis über Beschäftigte zu führen, die mit bestimmen CMR-Stoffen umgehen.
(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Neufassung der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 410 „Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B“ mit Datum vom 24. Juli 2026 bekannt gemacht (GMBl 2026 S. 528). Sie ersetzt die Ausgabe Juni 2015, zuletzt angepasst mit Datum vom 12. Januar 2022 (GMBl 2022 S. 51).
In der Neufassung werden insbesondere die Regelungen der Richtlinie 2004/37/EG „über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit“ (CMRD) in nationales Recht umgesetzt werden. So wird der Anwendungsbereich der TRGS 410 beispielsweise nun ebenfalls auf reproduktionstoxische Stoffe der Kategorien 1A oder 1B erweitert.
Die TRGS 410 konkretisiert die Pflichten des Arbeitgebers gemäß § 10a Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Um im Falle einer späteren Erkrankung die Höhe und die Dauer der Exposition nachvollziehen zu können, hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B ausüben und bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung ihrer Gesundheit ergibt. Grundlage für die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für diese Tätigkeiten und Arbeitsplätze gemäß TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“.
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