TRBS 3146/TRGS 726 als Entwurf verfügbar
Die neue Technische Regel gilt für ortsfeste Druckanlagen zur Lagerung von Gasen und von Cyanwasserstoff (HCN).
(mih) Die neue Technische Regel für Betriebssicherheit bzw. Gefahrstoffe TRBS 3146 bzw. TRGS 726 „Ortsfeste Druckanlagen für Gase“ steht nun als Entwurf auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum Download bereit. Die Ausschüsse für Betriebssicherheit (ABS) bzw. Gefahrstoffe (AGS) hatten sie bereits Ende vergangenen Jahres beschlossen. Aufgrund von „Verzögerungen im Betriebsablauf“, so die BAuA, sei die Vorab-Fassung erst jetzt verfügbar und noch nicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht.
Die Technische Regel gilt für ortsfeste Druckanlagen zur Lagerung von Gasen und von Cyanwasserstoff (HCN) einschließlich Aufstellen, Betreiben, Stillsetzen und Demontieren. Sie gilt nicht für ortsfeste Druckanlagen, die in den Anwendungsbereich der TRBS 3151/TRGS 751 „Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen“ fallen.
Die TRBS 3146/TRGS 726 ist die Nachfolgerin der Technischen Regel zur Druckbehälterverordnung – Druckbehälter (TRB) 610 „Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen“, die seit 1. Januar 2013 außer Kraft ist.

