Sicherheitshinweise für Gefahrstoffe

Die EU berichtigt die deutschen Formulierungen der P-Sätze in der CLP-Verordnung. Die BAuA gibt Umsetzungshinweise für die Praxis.

(mih) Stoffe und Gemische, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) als gefährlich einzustufen sind, müssen ein Etikett tragen, das bestimmte Elemente enthält, die in der CLP-Verordnung vorgegeben werden. Neben anderen Bausteinen, z.B. das Gefahrenpiktogramm oder das Signalwort, enthält das Etikett auch die sogenannten P-Sätze (Precautionary Statements – Sicherheitshinweise).

Für diese einschlägigen P-Sätze gibt es international abgestimmte Wortfassungen, die genau so auf das Etikett zu übernehmen sind. Anh. IV CLP-Verordnung enthält dazu zwei Übersichten: In Teil 1 ist tabellarisch gelistet, welcher P-Satz für welche Gefahreneigenschaft geeignet ist, Teil 2 nennt alle P-Sätze in numerischer Reihenfolge und enthält die nach Art. 22 Abs. 4 CLP-Verordnung grundsätzlich zu verwendende Textfassung.

Wie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mitteilt, obliegt es dem Inverkehrbringer, die einschlägigen P-Sätze auszuwählen. Daher gibt es viele Fragen, wie die P-Sätze textlich zu gestalten sind. Eine Unsicherheit kam in der Vergangenheit daher, dass die deutsche Übersetzung z.T. von dem englischen Original abwich und sogar für einzelne P-Sätze zwei unterschiedliche deutsche Versionen in Anh. IV Teil 1 und 2 CLP-Verordnung existierten. Die schon lange beantragte Korrektur der deutschen Fassung der CLP-Verordnung ist am 10. April 2015 im ABl. L 94 S. 9 bekannt gemacht worden.

Die BAuA hat eine Tabelle mit der aktuellen Fassung der P-Sätze zum Download bereitgestellt. Gemäß Art. 30 Abs. 2 CLP-Verordnung hat der Inverkehrbringer 18 Monate Zeit, Kennzeichnungsetiketten zu aktualisieren, die hinsichtlich der P-Sätze nicht den aktuellen, berichtigten Fassungen entsprechen. Wer allerdings derzeit für die Gemisch-Umstellung zum 1. Juni 2015 Kennzeichnungsetiketten neu konzipiert, ist gut beraten, die neuen Versionen der P-Sätze, wenn möglich, direkt anzuwenden.

Trotz der Bekanntmachung vom 10. April ist der Wortlaut für drei P-Sätze immer noch nicht von der Berichtigung durch die EU erfasst. In der BAuA-Tabelle wird ausgeführt, welcher Wortlaut dieser drei Sätze derzeit rechtsgültig verwendet werden kann und welche anderen Versionen existieren. Außerdem lässt sich der Tabelle entnehmen, welchen konkreten Übersetzungsverbesserungen seitens der BAuA der fachliche Vorzug gegeben wird.

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