PFOA-Ausnahmen in der POP-Verordnung geändert

Ausnahmen für Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen wurden aktualisiert

(ur) Die Europäische Kommission hat in der Tabelle des Anhangs I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, EU-POP-Verordnung) den Eintrag zu Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen mit der Delegierten Verordnung EU 2023/866 vom 24. Februar 2023 geändert (ABl. 2023 L 113 S. 5). Die Verordnung tritt am 18. Mai 2023 in Kraft und ist ab dem 18. August 2023 gültig. Damit ändern sich in der POP-Verordnung einige Ausnahmen zu PFOA, ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen.

Der bisherige Grenzwert von 1 mg/kg für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen (Unintentional Trace Containments, UTC) durch PFOA und ihre Salze in Mikropulvern aus Polytetrafluorethlyen (PTFE) läuft am 18. August 2023 ab. Dieser gilt nur noch für den Transport oder die Behandlung, um die Konzentration von PFOA und ihren Salzen unter den Grenzwert von 0,025 mg/kg (0,0000025 Gew.-%) zu senken.

Im Rahmen des Konsultationsverfahrens gaben Hersteller von Fluorpolymeren an, dass PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in der Union nicht mehr für die Herstellung von PTFE und Polyvinylidenfluorid (PVDF) verwendet werden. Daher wird mit der Änderungsverordnung die entsprechende Ausnahme gestrichen (in der Tabelle in der vierten Spalte die Nummer 5 Buchstabe e).

Die Ausnahme für Konzentrationen von PFOA-verwandten Verbindungen von höchstens 20 mg/kg (0,002 Gew.-%), wenn sie in einem Stoff vorhanden sind, der als transportiertes isoliertes Zwischenprodukt bei der Herstellung von Fluorchemikalien mit einer Perfluorkohlenstoffkette mit höchstens sechs Atomen genutzt werden soll, wird von der Kommission bis zum 25. August 2023 überprüft und bewertet.

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