Ergänzung in REACH-Verordnung

Europa reguliert die Einfuhr von Dimethylfumarat (DMF).

(fu) Dimethylfumarat (DMF) wird als 61. Eintrag in den Anhang XVII der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) aufgenommen:

  • Dimethylfumarat (CAS-Nr. 624-49-7 EC 210-849-0) darf nicht in Erzeugnissen oder Bestandteilen davon in Konzentrationen von über 0,1 mg/kg verwendet werden. Erzeugnisse oder deren Bestandteile, die DMF in einer Konzentration von über 0,1 mg/kg enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Das regelt die Verordung (EU) Nr. 412/2012 vom 15. Mai 2012. Den Anstoß zu dieser Entscheidung gab ein Stoffdossier, das Frankreich zusammengestellt hatte. Möbel und Schuhe, die in mehreren Mitgliedstaaten auf dem Markt sind, wurden als Ursache für Gesundheitsschädigungen von Verbrauchern in Frankreich, Polen, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich ausgemacht. DMF wird in der Regel in kleinen Beuteln in Möbeln befestigt oder Schuhkartons beigelegt. Das Biozid beugt Schimmelpilzen vor, die Ledermöbel oder -schuhe befallen können, wenn sie bei feuchtem Klima gelagert oder transportiert werden.

 

Es verursacht allerdings Nebenwirkungen bei Verbrauchern, die mit diesen Produkten in Kontakt gekommen waren. DMF führte bei Hautkontakt in einer Reihe von Fällen zu einer Sensibilisierung (Kontaktdermatitis) mit schmerzhaften Symptomen. In einigen Fällen wurden zudem akute Atembeschwerden beobachtet. Eine Dermatitis ist besonders schwierig zu behandeln und die Sensibilisierung ist unumkehrbar.

Das Inverkehrbringen und die Verwendung von DMF in Biozid-Produkten sind in der Union bereits seit Jahren nicht gestattet (Biozid-Richtlinie 98/8/EG). Folglich dürfen in der Union hergestellte Erzeugnisse nicht mit DMF behandelt werden. Die Richtlinie 98/8/EG sieht jedoch nicht vor, die Einfuhr von mit Bioziden behandelten Erzeugnissen in die Union zu beschränken. Mit der Änderungsverordung verhindert die Komission das Auslaufen einer bereits bestehenden Regelung (Entscheidung 2009/251/EG vom 17. März 2009), die bis zum 15.März befristet war.

Die Änderungsverordung wurde im Amtsblatt L128 vom 16. Mai 2012 veröffentlicht und tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung in Kraft.

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