Die Technische Regel für Gefahrstoffe gilt für Tätigkeiten, bei denen durch eine Exposition gegenüber krebserzeugenden Metallen und ihren anorganischen Verbindungen ein hohes Risiko auftreten kann.
(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neu gefasste Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 561 „Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen“ mit Datum vom 10. März 2026 bekannt gemacht (GMBl 2026, S. 308).
Die TRGS 561 gilt für Tätigkeiten, bei denen durch eine Exposition gegenüber krebserzeugenden Metallen und ihren anorganischen Verbindungen der Kategorie 1A oder 1B ein hohes Risiko gemäß § 2 Abs. 8b Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) auftreten kann.
Wesentliche Änderungen betreffen:
Die Neufassung ersetzt die Ausgabe vom 4. Oktober 2017 (GMBl 2017, S. 786).
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