CLP-Verordnung: Anpassung geplant

Die CLP-Verordnung soll insbesondere im Hinblick auf die Kennzeichnung chemischer Stoffe sowie die erforderlichen Informationen für Chemikalien, die online verkauft werden, präzisiert werden.

(mih) Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben sich vorläufig darüber geeinigt, wie die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) aktualisiert werden soll, um die Vorschriften für die Kennzeichnung chemischer Stoffe sowie die erforderlichen Informationen für Chemikalien, die online verkauft werden, zu präzisieren. Damit soll die CLP-Verordnung an verschiedene Formen des Handels (z.B. Online-Handel oder Handel mit Nachfüllprodukten) angepasst, die Kreislauffähigkeit chemischer Produkte gefördert, Etiketten (einschließlich digitaler Kennzeichnung) klarer und verständlicher sowie ein hohes Maß an Schutz vor chemischen Gefahren gewährleistet werden.

Die wichtigsten Aspekte der vorläufigen Einigung sind:

  • In Bezug auf Stoffe mit mehr als einem Bestandteil („mehrkomponentige Stoffe“) ist eine fünfjährige Ausnahmeregelung für mehrkomponentige Stoffe aus chemisch unveränderten Pflanzen oder Pflanzenteilen vorgesehen. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann die Europäische Kommission auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Berichts neue Rechtsvorschriften für diese Produkte vorschlagen. Andere mehrkomponentige Stoffe – wie petrochemische Erzeugnisse – werden in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
  • Der Anwendungsbereich der CLP-Verordnung wird für die harmonisierte Einstufung von Stoffen in allen physikalischen Zuständen festgelegt.
  • Es wird klargestellt, dass die Verordnung auch für Online-Verkäufe gilt, einschließlich Käufe auf digitalen Märkten.
  • Es ist vorgesehen, dass die meisten chemischen Produkte mit einem physischen Kennzeichnungsetikett zu versehen sind, während das digitale Kennzeichnungsetikett für Lieferanten auch eine Option sein kann. Außerdem werden Maßnahmen eingeführt, um die Etiketten insbesondere für Menschen mit Sehschwäche klarer und leichter lesbar zu machen. Für bestimmte Produkte kann der Lieferant Kennzeichnungselemente auch nur in digitaler Form bereitstellen, wobei allerdings Verbraucher stets eine physische Kopie der Produktinformationen anfordern können sollen.
  • Für in Nachfüllstationen erworbene Produkte wird angestrebt, die damit verbundenen Risiken (Überfüllung, Kontamination, Betrieb der Station durch Kinder usw.) zu verringern.
  • Es ist vorgesehen, unterschiedliche Bestimmungen über neue Gefahrenklassen anzugleichen, um Überschneidungen mit laufenden Bewertungen zu vermeiden, die derzeit im Rahmen anderer Rechtsvorschriften vorgenommen werden.

Ziel der nun vorgeschlagenen (Änderungs-)Verordnung ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu verbessern und gleichzeitig den Zugang zu aktuellen Informationen über chemische Gefahren zu erleichtern und die Kennzeichnungsvorschriften zu vereinfachen, um klarer über chemische Gefahren zu informieren. Zudem ist geplant, weitere Maßnahmen einzuführen, u.a.:

  • bessere und schnellere Verfahren für alle Akteure, um Informationen über die Gefahren von Chemikalien, die in der EU in Verkehr gebracht werden, bereitzustellen,
  • Kommunikation – auch online – über chemische Gefahren, durch einfachere und klarere Kennzeichnungs- und Werbeanforderungen (d.h. Mindestschriftgröße auf Etiketten für Chemikalien),
  • neue Befugnisse der Europäischen Kommission (neben den Mitgliedstaaten und der Industrie), das Verfahren zur Identifizierung gefährlicher Chemikalien zu beschleunigen und die erforderlichen Einstufungsvorschläge zu unterbreiten,
  • spezifische Vorschriften für nachfüllbare chemische Erzeugnisse, damit Verbraucher in loser Schüttung angebotene chemische Produkte, beispielsweise Haushaltschemikalien, sicher kaufen und verwenden können.

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