ChemVerbotsV: Sachkunde auffrischen
Die aktualisierte Chemikalien-Verbotsverordnung enthält u. a. neue Regelungen zur regelmäßigen Auffrischung der Sachkunde.
(mih) Die aktualisierte Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. 2017 I S. 94) – in Kraft getreten am 27. Januar 2017 – enthält u. a. neue Regelungen zur regelmäßigen Auffrischung der Sachkunde. Als Nachweis wird die Teilnahme an einer nicht länger als sechs Jahre zurückliegenden eintägigen oder einer längstens drei Jahre zurückliegenden halbtägigen Fortbildungsveranstaltung gefordert. Die Schulungseinrichtung muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein. Dies gilt ab 1. Juni 2019.
Wenn beauftragte Personen Stoffe und Gemische abgeben dürfen, sind sie voher durch einen Sachkundigen zu belehren. Diese Belehrung ist jährlich zu wiederholen und jeweils schriftlich zu bestätigen.

