Neue Vorgaben für Etikettenformate, Neukennzeichnung, Werbung, Fernabsatz und Tankstellenkennzeichnung sind erst ab 1. Januar 2028 umzusetzen.
(mih) Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 (ABl. L, 2024/2865, 20.11.2024) vom 23. Oktober 2024 hatten das Europäische Parlament und der Rat der EU die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) revidiert. Damit wurden u.a. neue Vorgaben für Etikettenformate, Neukennzeichnung, Werbung, Fernabsatz und Tankstellenkennzeichnung eingeführt. Der Geltungsbeginn dieser Regelungen war ursprünglich auf den 1. Januar 2027 festgelegt worden.
Mit der Verordnung (EU) 2025/2439 vom 26. November 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2865 im Hinblick auf Geltungsbeginn und Übergangsbestimmungen (ABl. L, 2025/2439, 3.12.2025) wird der Geltungsbeginn bestimmter Regelungen auf den 1. Januar 2028 verschoben.
Wie der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden mitteilt, hätten der Draghi‑Bericht (2024) sowie eine Analyse der CLP‑Verordnung aus Sicht der Europäischen Kommission gezeigt, dass einige der mit der CLP-Revision eingeführten zusätzlichen Pflichten zu erheblichem Verwaltungsaufwand und hohen Kosten führen würden – besonders für kleine und mittlere Unternehmen. Die Kommission plane daher, im Rahmen eines Verordnungsentwurfs (Omnibus VI) diese Anforderungen zu vereinfachen, ohne das Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt zu mindern.
Ein zusätzlicher Aufschub der genannten Verpflichtungen auf den 1. Januar 2028 ermögliche es, die geplanten Vereinfachungen zu beschließen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der EU‑Unternehmen zu sichern. Konkret werde der Geltungsbeginn der Änderungen folgender CLP-Regelungen um ein Jahr auf den 1. Januar 2028 verschoben:
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