Meldepflichten gemäß ChemBiozidDV

Bis zum 31. März 2026 müssen Hersteller und Einführer von Biozidprodukten die im vergangenen Jahr auf dem Markt bereitgestellten Mengen mitteilen.

(mih) Hersteller und Einführer von Biozidprodukten, die in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt oder in Deutschland zum Export hergestellt werden, sind gemäß § 16 Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) verpflichtet, die Art und Menge dieser im vergangenen Jahr hergestellten oder importierten Biozidprodukte sowie die darin enthaltenen Wirkstoffe im Meldeportal eBIOMELD mitzuteilen. Dies muss bis zum 31. März 2026 geschehen. Dabei sind die Mengen aller hergestellten bzw. importierten Biozidprodukte anzugeben, unabhängig davon, ob sie noch gemäß Übergangsregelungen verkehrsfähig oder bereits zugelassen sind. Daran erinnert der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden.

In diesem Jahr wird eine neue Funktion die Mengenmitteilung erleichtern: Es sei nun möglich, die bereits hinterlegten administrativen Daten der Mengenmitteilung aus dem vorherigen Jahr zu übernehmen. Anschließend müssten nur noch die im Jahr 2025 auf dem Markt bereitgestellte Menge des Biozidprodukts eingegeben und ggf. die darüber hinaus erfragten Daten ergänzt werden. Bei Bedarf könnten die mitgeteilten Mengen zudem bis zum Ende der Mitteilungsfrist am 31. März 2026 nochmals selbstständig geändert werden.

Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk empfiehlt Herstellern und Einführern von Biozidprodukten außerdem, zusätzlich die von der Mitteilung der Produktmengen unabhängige Bestätigung der Richtigkeit der Angaben einer Produktmeldung nach § 6 Abs. 2 ChemBiozidDV zu beachten, die ebenfalls (alle zwei Jahre) bis zum 31. März im Meldeportal eBIOMELD erfolgen müsse.

Grundsätzliche Informationen und FAQs zur ChemBiozidDV, zur Mengenmitteilung und zum Meldeportal eBIOMELD sind hier zu finden.

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