AGS beschließt Änderungen bei den TRGS
Es sind eine neue TRGS, eine Neufassung sowie Änderungen und Ergänzungen bei neun TRGS vorgesehen.
(mih) Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat bei seiner 77. Sitzung am 19. und 20. November 2025 beschlossen, eine neue Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) zu veröffentlichen, eine TRGS neu zu fassen sowie neun TRGS zu ändern und zu ergänzen. Nach rechtsförmlicher Prüfung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) werden die modifizierten TRGS im GMBl und auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht.
Neu
- TRGS 541 „Verwendung von Biozid-Produkten Sachkundepflicht“
Neufassung
- TRGS 619 „Substitution für Produkte aus Aluminiumsilikatwolle“
Änderungen und Ergänzungen
- TRGS 410 „Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B“
- TRGS 524 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“
- TRGS 521 „Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle“
- TRGS 505 „Blei“
- TRGS 561 „Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen“
- TRGS 529 „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“
- TRBS 3151/TRGS 751 „Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen“
- TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“
- TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“

