GefStoffV berichtigt

Die Änderungen betreffen die Begriffsbestimmungen in § 2.

(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die „Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung [GefStoffV] und der Baustellenverordnung [BaustellV]“ vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337) mit Datum vom 20. Februar 2026 berichtigt (BGBl. 2026 I Nr. 44).

Die Korrekturen betreffen § 2 GefStoffV:

  • Abs. 1 Nr. 1 wird nun weiterhin lauten: „gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3a des Chemikaliengesetzes,“
  • Abs. 1 Nr. 1a wird gestrichen.
  • Es wird ein neuer Abs. 1a eingefügt: „Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen.“

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