ChemVerbotsV: Bundesrat stimmt Novelle zu

Mit einer Veröffentlichung und dem Inkrafttreten der neu gefassten ChemVerbotsV ist im Januar kommenden Jahres zu rechnen.

(mih) Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2016 der „Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien“ zugestimmt. Wie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) mitteilt, wurden drei kleine Änderungen an der Fassung des Kabinettbeschlusses beschlossen.

Somit seien alle wesentlichen Schritte erfolgt, um die nationale „Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz“ (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV) neu zu fassen. Abschließend muss sich das Kabinett mit diesen Änderungen befassen; dies ist am 11. Januar 2017 vorgesehen. Im Ergebnis ist noch im Januar 2017 mit der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten zu rechnen.

Angesichts des erheblichen Überarbeitungsbedarfs wurde die Form der Ablöseverordnung gewählt. Die Novellierung berücksichtigt insbesondere folgende Entwicklungen und Sachverhalte:

  • Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) sind viele der Verbotsregelungen in Anh. 1 ChemVerbotsV hinfällig geworden; der Anh. 1 wurde auf den national noch fortbestehenden Regelungsbedarf reduziert.
  • Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) ist es erforderlich, die Kennzeichnungsregelungen, an welche die Abgabevorschriften anknüpfen, zu ändern. Wegen der großen Unterschiede im alten und neuen Kennzeichnungssystem ist es notwendig, den Anwendungsbereich praxisgerecht zu ändern.
  • Die problematische Komplexität der bisherigen Regelungen mit Ausnahmen und Rückausnahmen, bedingt durch zahlreiche Änderungen seit 1993, soll nach intensiver Abstimmung mit den Ländervollzugsbehörden und betroffenen Verbänden durch eine transparente und anwenderfreundliche Struktur abgelöst werden.
  • Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, für die bisher noch keine nationale Durchführungsrechtsetzung existiert, war über die bisherigen Regelungen zu neun Sprengstoffgrundstoffen zu entscheiden.

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