ChemOzonSchichtV und ChemVerbotsV geändert
Die beiden nationalen Verordnungen werden an europäische Regelungen angepasst.
(mih) Die Bundesregierung hat die „Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung [ChemOzonSchichtV] und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung [ChemVerbotsV]“ mit Datum vom 21. April 2026 bekannt gemacht (BGBl. 2026 I Nr. 108). Die Verordnung tritt am 24. April 2026 in Kraft.
Die ChemOzonSchichtV heißt nun „Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590“ anstelle von „Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen“. Sie wurde zudem inhaltlich modifiziert und neu strukturiert.
Mit der Änderung in § 4 Abs. 1 ChemVerbotsV wird eine nationale Ausnahme betreffend das Inverkehrbringen chrysotilhaltiger Diaphragmen für bestehende Anlagen zur Chloralkalielektrolyse gestrichen.

