ChemKostV geändert

Die Bundesregierung hat Leistungen verschiedener Behörden gemäß ChemG und in Zusammenhang mit der europäischen Biozid-Verordnung neu festgelegt.

(mih) Die Bundesregierung hat die „Vierte Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung (ChemKostV)“ vom 23. April im BGBl. 2014 I S. 429 bekannt gemacht. Sie ist am 30. April 2014 in Kraft getreten.

Mit dieser Änderung der ChemKostV wurde im Wesentlichen die „Anlage (zu § 1 Absatz 1)“ mit dem Gebührenverzeichnis neu gefasst. Darin sind nun auch Gebühren im Zusammenhang mit Leistungen bezüglich Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der europäischen Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167, S. 1) festgelegt.

Die ChemKostV regelt die Gebühren der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), des Robert Koch-Instituts (RKI), des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) für öffentliche Leistungen gemäß Chemikaliengesetz (ChemG).

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