10. ATP der CLP-Verordnung

Mit der Anpassung wird u.a. die Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe erneut aktualisiert.

(mih) Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2017/776 vom 4. Mai 2017 bekannt gemacht (ABl. L 116 S. 1). Damit passt sie die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zum zehnten Mal an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt an (10. ATP – adaptation to technical and scientific progress). Die neue Verordnung tritt am 25. Mai 2017 in Kraft.

Mit der 10. ATP wird Anh. VI CLP geändert, u.a. Tabelle 3.1 (künftig Tabelle 3) in Teil 3, welche die Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe auf Basis der Kriterien gemäß Anh. I Teil 2 bis 5 enthält. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu zwischenzeitlich gemäß Art. 37 CLP unterbreiteten Vorschlägen sowie der Bemerkungen der Betroffenen wird für bestimmte Stoffe eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung neu eingeführt oder es werden bestehende Einstufungen und Kennzeichnungen aktualisiert bzw. gestrichen.

Zudem werden die Schätzwerte für die akute Toxizität (ATE) in Tabelle 3.1 (künftig Tabelle 3) in Anh. VI Teil 3 aufgenommen. Sie sollen die Harmonisierung der Einstufung von Gemischen erleichtern und eine Unterstützung für Durchsetzungsbehörden darstellen. ATE werden hauptsächlich verwendet, um zu entscheiden, wie Gemische, die als akut toxisch eingestufte Stoffe enthalten, in Bezug auf die akute Toxizität für die menschliche Gesundheit einzustufen sind.

Die Änderungen in Anh. VI CLP gelten ab 1. Dezember 2018; davon ausgenommen sind bestimmte einzelne Regelungen (im Wesentlichen Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) bzw. 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie)), die bereits ab 1. Juni 2017 gelten. Zudem ist es erlaubt, Stoffe und Gemische bereits vor 1. Dezember 2018 in Einklang mit der CLP-Verordnung in der durch die 10. ATP geänderten Fassung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.

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