Einstufung von Titandioxid

Hilfe zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen zur Einstufung von Titandioxid

(ur) Die Einstufung von bestimmten Formen von Titandioxid als vermutlich krebserzeugend beim Einatmen hat bei der betroffenen Industrie zu großer Unsicherheit über die Anwendung der Einstufung geführt. Insbesondere die Regelungen zur Einstufung von Gemischen werfen in der Praxis Fragen zur Anwendung auf. Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk möchte mit seiner ersten Veröffentlichung "Hilfestellung zur Anwendung der harmonisierten Titandioxideinstufung" in der neuen Reihe "Helpdesk kompakt: CLP" einen Beitrag dazu leisten, dass die neuen gesetzlichen Regelungen zur Einstufung von Titandioxid von den betroffenen Unternehmen umgesetzt werden können.


Die Einstufung von bestimmten Formen von Titandioxid wurde am 18.02.2020 als vermutlich krebserzeugend beim Einatmen veröffentlicht. Es wurde die Gefahrenkategorie Carc. 2 mit dem Gefahrenhinweis H351 (Einatmen) "Kann vermutlich Krebs erzeugen (Einatmen)" in der Verordnung (EU) 2020/217 (14. ATP) zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) vergeben. Zusätzlich wurden Festlegungen für die Einstufung von Gemischen und Regelungen zur Kennzeichnung bestimmter titandioxidhaltiger Gemische mit europäischen EUH-Sätzen getroffen. Die Regelungen gelten nach Ablauf einer achtzehnmonatigen Übergangsfrist ab dem 01.10.2021. Sie können allerdings bereits jetzt angewendet werden.

S. Darschnik, C. Haas, N. Heuer, R. John,:
Hilfestellung zur Anwendung der harmonisierten Titandioxideinstufung.
1. Auflage. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2020. Seiten 5, PDF-Datei, DOI: 10.21934/REACH:kompakt20200724

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