CLP: 14. ATP veröffentlicht

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 passt die CLP-Verordnung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt an

(ur) Die 14. ATP „Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission vom 4. Oktober 2019“ ändert die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) und passt sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt an (ABl. 2020 L 44 S. 1). Sie tritt am 9. März 2020 in Kraft. Die Änderungen gelten ab 1. Oktober 2021 (dieses Datum ist am 25. Februar 2020 (ABl. 2020 L 51 S. 13) berichtigt worden). Jedoch können Stoffe und Gemische bereits vor diesem Datum entsprechend der geänderten CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Eine in der 14. ATP enthaltene Berichtigung der CLP-Verordnung zu Anhang IV für den Stoff „Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur“ ist rückwirkend bereits seit 1. Dezember 2019 in Kraft.

Anhang 1 der Verordnung (EU) 2020/217 ändert die Kennzeichnung bei Gemischen, die Titandioxid enthalten: „Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von flüssigen Gemischen, die mindestens 1 % Titandioxidpartikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 μm enthalten, muss folgenden Hinweis tragen:

  • EUH211: ‚Achtung! Beim Sprühen können gefährliche lungengängige Tröpfchen entstehen. Aerosol oder Nebel nicht einatmen.‘

Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von festen Gemischen, die mindestens 1 % Titandioxidpartikel enthalten, muss folgenden Hinweis tragen:

  • EUH212: ‚Achtung! Bei der Verwendung kann gefährlicher lungengängiger Staub entstehen. Staub nicht einatmen.‘

Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von flüssigen und festen Gemischen, die nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind und nicht als gefährlich eingestuft wurden sowie mit EUH211 oder EUH212 gekennzeichnet sind, muss zusätzlich den Hinweis EUH210 tragen.“

Weiter wurden zu Titandioxid die Anmerkungen V, W und Anmerkung 10 hinzugefügt.
Anmerkung W beschreibt die spezifische Toxizität des Stoffes (Gefahr der kanzerogenen Wirkung, wenn lungengängiger Staub eingeatmet wird), stellt jedoch kein Kriterium für die Einstufung gemäß dieser Verordnung dar.
Anmerkung 10 stellt dann klar, dass die Einstufung als „kanzerogen beim Einatmen“ nur für Gemische in Form von Puder mit einem Gehalt von mindestens 1 % Titandioxid oder eingebunden in Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser ≦ 10 μm gilt.
Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) weist darauf hin, dass diese Einstufung nicht für flüssige Lacke und Farben, Zahnpasta etc. wie auch nicht für Erzeugnisse wie Tapeten, für weiß (titandioxidhaltiger Farbe) angestrichene Gegenstände oder gefärbte Gegenstände gilt.

Anmerkung V fordert eine Prüfung bei Titandioxid-Fasern spezieller Abmessungen und Titandioxidpartikel mit veränderter Oberflächenchemie: Es muss festgestellt werden, ob diese Produkte in eine höhere Kategorie (Carc. 1B oder 1A) eingestuft werden müssen. Auch die Expositionswege (oral oder dermal) müssen geprüft werden.

Weitere Änderungen: In Tabelle 3 in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung wurden zwei Einträge gestrichen, elf Einträge aktualisiert und 17 Einträge hinzugefügt. Zusätzlich wurden für einige Stoffe die Schätzwerte Akute Toxizität (ATE) berechnet und in die vorletzte Spalte der Tabelle mitaufgenommen.

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