Vorläufige Tabelle zu Abfall-Codes

Die Europäische Kommission hat eine vorläufige Tabelle der Entsprechungen der KN-Codes und Abfallcodes festgelegt.

| Abfälle | Meldungen

(HH, 03.08.2016 - ur) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1245 der Kommission vom 28. Juli 2016 hat die Europäische Kommission eine vorläufige Tabelle der Entsprechungen zwischen den Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 („KN-Codes“) und den Einträgen der in den Anhängen III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle festgelegt. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die vorläufige Entsprechungstabelle enthält die Abfallcodes, die im Rahmen des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung sowie des Beschlusses C(2001)107/Final des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39/Final über die Kontrolle von zur Verwertung bestimmten Abfällen festgelegt wurden.

Diese Codes sind in den Anhängen III und IV sowie in Anhang V Teile 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt. Die Abfallcodes gemäß Anhang IIIB und Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sind nicht in die vorläufige Entsprechungstabelle aufgenommen, da sie in erster Linie für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union gelten, bei denen die Zollbehörden in der Regel nicht beteiligt sind. Mögliche Entsprechungen für die einzelnen Einträge der in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle können anhand der Entsprechungen der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallcodes abgeleitet werden. Für die Einträge von Abfällen aus Anhang IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird keine Entsprechung angegeben, da dieser Anhang leer ist.

Aufgrund von Abweichungen zwischen den unter die Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates („KN-Codes“) fallenden Waren und den Einträgen der in den Anhängen III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle („Abfallcodes“) kann nicht immer eine klare oder vollständige Übereinstimmung zwischen diesen Codes erreicht werden. Im Falle solcher Abweichungen muss die Entsprechung zwischen den Codes anhand einer Näherung mit Blick auf eine bestmögliche Übereinstimmung festgelegt werden.

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