Verbringungen radioaktiver Abfälle

Die Europäische Kommission hat die Abschn. A-1 und B-1 des einheitlichen Begleitscheins angepasst.

(mih) Die Europäische Kommission hat die „Entscheidung 2008/312/Euratom der Kommission zur Einführung des in der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates genannten einheitlichen Begleitscheins für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente“ geändert. Dies geschieht mit dem Beschluss (EU) 2026/2209 vom 29. September 2026 (ABl. L, 2026/2209, 2.10.2026), der am 9. Oktober 2026 in Kraft getreten ist.

Mit dem Beschluss werden die Abschn. A-1 und B-1 des einheitlichen Begleitscheins im Anh. der Entscheidung 2008/312/Euratom neu gefasst. Dabei wird u.a. die Registriernummer der Genehmigung (ARN) für die ursprüngliche(n) Verbringung(en) aufgenommen. Damit soll die Rückverfolgbarkeit und Überprüfung von Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente verbessert werden, was die rechtliche und operative Sicherheit dieser Verbringungen erhöhen würde.

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