Die Änderungen des Europäischen Abfallverzeichnisses bezüglich batteriebezogener Abfälle gelten nun erst ab dem 9. Dezember 2026.
(mih) Der Delegierte Beschluss (EU) 2025/934 vom 5. März 2025 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG im Hinblick auf eine Aktualisierung des Abfallverzeichnisses bezüglich batteriebezogener Abfälle ist korrigiert worden (ABl. L, 2025/90657, 19.8.2025). Er gilt nun einen Monat später, somit ab erst dem 9. Dezember 2026.
Mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2025/934 hatte die Europäische Kommission das Abfallverzeichnis im Anh. der Entscheidung 2000/532/EG bezüglich batteriebezogener Abfälle geändert, um u.a. jüngste Entwicklungen in Bezug auf Lithium-, Natrium- und Nickelbatterien (neue chemische Zusammensetzungen sowie gewandelte Herstellungs- und Recyclingverfahren) zu berücksichtigen.
Demnach sind u.a. Lithium-Altbatterien künftig gefährlicher Abfall mit eigenen Abfallschlüsseln (16 06 07* bzw. 20 01 43*). Deutschland wird den Delegierten Beschluss (EU) 2025/934 voraussichtlich mit einer Anpassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) umsetzen.
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