Feuerlöschschäume und PFAS-haltige Abfälle

Die LAGA hat Empfehlungen zusammengestellt, wie mit PFAS-haltigen Abfällen aus Feuerwehrtanks, Feuerlöschern und Sprinkleranlagen umgegangen werden sollte.

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(mih) Die Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP) und Anh. XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) sehen Fristen für den Austausch von Schaummitteln in Feuerlöscheinrichtungen vor, die bestimmte Per- und Polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) enthalten. Dies betrifft u.a. Perfluoroctansäure (PFOA) und ihre Salze und PFOA-verwandte Stoffe sowie C9-C14-Perfluorcarbonsäuren (PFCA) und ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe. Diese mussten laut Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) bis 4. Juli 2025 ausgetauscht werden.

Im Rahmen des Austauschs bzw. der Entsorgung von PFAS-haltigen Feuerlöschschäumen durch Wartungsfirmen für Feuerlöscher kommt es teilweise offenbar zu unsachgemäßen Entsorgungen, so die LAGA. Daher hat die LAGA eine Empfehlung zur abfallrechtlichen Einstufung (Stand Mai 2025) erarbeitet. Darin wird für die bei der Entsorgung, dem Austausch und der Reinigung von PFAS-haltigen Feuerlöschern, Löschtanks, Sprinkleranlagen und sonstigen Feuerlöscheinrichtungen entstehenden Abfälle eine Zuordnung zu den Abfallarten nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) empfohlen.

Aufgrund vorhandener Spiegeleinträge sei dabei der Abfall vom Erzeuger auf gefahrenrelevante Eigenschaften zu prüfen. Da in der Regel die Zusammensetzung PFAS-haltiger Feuerlöschschäume nicht vollumfänglich für eine Abfalleinstufung nach AVV bekannt sei, erfolge die Einstufung dieser PFAS-haltigen Abfälle als gefährlicher Abfall nach dem Vorsorgeprinzip.

Im Rahmen des Austauschs der Schaummittel sei laut LAGA zu beachten, dass PFAS bevorzugt an Oberflächen anhaften (z.B. Tankwandungen, Rohrleitungen). Diese Anhaftungen würden zeitversetzt freigesetzt. Daher sei nach Entnahme von PFAS-haltigen Schäumen vor der Neubefüllung eine gründliche Reinigung der kompletten Anlage erforderlich. Andernfalls könnten die chemikalienrechtlichen Konzentrationsgrenzen für die erlaubten Spurenverunreinigungen überschritten werden.

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