Abfallverbringung: Informationsaustausch verbessern

In Durchführungsbestimmungen hat die Europäische Kommission Anforderungen an die Interoperabilität der elektronischen Datenübermittlung festgelegt.

| Abfälle | Meldungen

(mih) Die Europäische Kommission hat die Anforderungen an die Interoperabilität zwischen dem zentralen System für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Daten, Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit Verbringungen von Abfällen gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 und anderen Systemen oder anderer Software festgelegt. Zudem beschreibt sie in den Durchführungsbestimmungen weitere technische und organisatorische Anforderungen, die für die praktische Umsetzung erforderlich sind. 

Dies geschieht mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 vom 2. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1290, 14.7.2025), die am 3. August 2025 wirksam wird.

Eines der Hauptziele der Verordnung (EU) 2024/1157 […] über die Verbringung von Abfällen […] besteht darin, den Informationsaustausch über solche Verbringungen zwischen den einschlägigen zuständigen Behörden und den Betreibern zu erleichtern und die Durchsetzung der Maßnahmen in Bezug auf die Verbringung von Abfällen zu verbessern. Um den Austausch von Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 effizienter zu gestalten, insbesondere im Hinblick auf die Bearbeitung von Notifizierungen und Informationen gemäß Art. 18, ist es unbedingt erforderlich, dass die betreffenden Informationen und Daten elektronisch übermittelt und ausgetauscht werden.

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