Richtlinien zur Durchführung der GGVSee aktualisiert
Das BMVI erläutert damit die Bestimmungen der GGVSee und des IMDG-Codes (Amendment 37-14) und aktualisiert den Bußgeldkatalog.
(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden aktualisierte Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) mit Datum vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht (VkBl. 2016 S. 458). Diese Richtlinien erläutern die Bestimmungen der GGVSee vom 9. Februar 2016 (BGBl. 2016 I S. 182) und des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 37-14 (Entschließung MSC.372(93)), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2014 (VkBl. 2014 S. 810). Gleichzeitig werden die Richtlinien vom 12. Mai 2014 (VkBl. 2014 S. 450) aufgehoben.
Die Richtlinien sind damit wieder an die GGVSee angepasst, die bei ihrer letzten Änderung grundsätzlich überarbeitet und präzisiert wurde. Wichtige Neuerungen in der GGVSee sind:
- Der Aufbau ist an den Aufbau der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) angepasst.
- Neu als Verantwortlicher ist der Empfänger; damit gibt es in der GGVSee jetzt neun Verantwortliche.
- Werden Vorschriften betreffend die Sicherung gemäß Kap. 1.4 IMDG-Code nicht beachtet, ist dies eine Ordnungswidrigkeit.
- Für das Packen oder Beladen von Güterbeförderungseinheiten (Cargo Transport Unit – CTU) sind nicht mehr die CTU-Packrichtlinien, sondern es ist der CTU-Code zu beachten.
Diese Neuerungen in der GGVSee spiegeln sich jetzt in den GGVSee-Durchführungsrichtlinien wider. Insbesondere der Bußgeldkatalog in Anlage 2 wurde komplett überarbeitet.

