Neue GGVSee bekannt gemacht

Die Neufassung setzt u.a. den IMDG-Code in der Fassung des Amendments 37-14 in Kraft und nimmt den CTU-Code in Bezug.

(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Achte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 9. Februar 2016 bekannt gemacht (BGBl. 2016 I S. 182). Sie beinhaltet insbesondere die Neufassung der Gefahrgutverordnung See (GGVSee); zudem werden in der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) zwei redaktionelle Korrekturen vorgenommen.

Es war erforderlich geworden, die GGVSee anzupassen, um den IMDG-Code in der Fassung des 37. Amendments (37-14) (dieses Amendment ist seit 1. Januar 2016 verbindlich anzuwenden) und Änderungen weiterer internationaler Codes über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen in Kraft zu setzen. Diese Anpassung war zudem zum Anlass genommen worden, die GGVSee grundsätzlich zu überarbeiten und zu präzisieren.

Wichtige Neuerungen in der GGVSee sind:

  • Der Aufbau ist nun an den Aufbau der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) angepasst.
  • Neu als Verantwortlicher ist der Empfänger; damit kennt die GGVSee jetzt neun Verantwortliche.
  • Werden Vorschriften betreffend die Sicherung gemäß Kap. 1.4 IMDG-Code nicht beachtet, ist dies eine Ordnungswidrigkeit.
  • Für das Packen oder Beladen von Güterbeförderungseinheiten (Cargo Transport Unit – CTU) sind nicht mehr die CTU-Packrichtlinien, sondern es ist der CTU-Code zu beachten.

Die „Achte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ ist rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Vorschriften über die Ordnungswidrigkeiten in § 27 GGVSee und die GGAV-Korrekturen; diese Änderungen gelten seit 16. Februar 2016. Gleichzeitig wurde die GGVSee vom 26. März 2014 (BGBl. 2014 I S. 301), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. 2015 I S. 265) aufgehoben.

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