IMDG-Code: „Rettungsmittel“
Die BG Verkehr hat eine einheitliche Interpretation des IMDG-Codes (MSC.1/Circ.1626) in Deutsch bekannt gemacht.
(mih) Die Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) hat das Rundschreiben MSC.1/Circ.1626 vom 7. Dezember 2020 des Schiffssicherheitsausschusses (Maritime Safety Committee – MSC) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) mit Datum vom 2. Mai 2024 in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht (VkBl. 2024 S. 410).
Das Rundschreiben enthält eine Einheitliche Interpretation des Begriffs „Rettungsmittel“ in 7.1.4.4.2 IMDG-Code, um eine genauere Anleitung für die Anwendung der einschlägigen Anforderungen des IMDG-Codes zur Verfügung zu stellen:
„Rettungsmittel (Absatz 7.1.4.4.2)
Der Begriff ,Rettungsmittel‘ bedeutet das Hauptüberlebensfahrzeug bzw. die Hauptüberlebensfahrzeuge und das Hauptbereitschaftsboot bzw. die Hauptbereitschaftsboote, die nach den SOLAS-Regeln III/21 und III/31 Absatz 1 erforderlich sind, nicht jedoch andere Rettungsmittel wie Rettungsringe, zusätzliche Rettungsflöße, die nach den SOLAS-Regeln III/31 Absatz 3.2 und III/31 Absatz 1.4 erforderlich sind, sowie Rettungswesten und Eintauchanzüge, die diesen Rettungsflößen zugeordnet sind.“

