UN 1361 Kohle ist laut IMDG-Code, Amdt. 42-24 ab 2026 immer Gefahrgut. Einige Reedereien wollen diese neuen Vorschriften bereits in diesem Jahr umsetzen.
(mih) Im Seeverkehr ist ab 1. Januar 2026 bei der Beförderung UN 1361 Kohle, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, Klasse 4.2, Verpackungsgruppe II oder III die neue Sondervorschrift (SV) 978 IMDG-Code (Amdt. 42-24) verpflichtend anzuwenden. Die IHK Ulm weist darauf hin, dass es für die klassische Holzkohle somit keine Freistellungsmöglichkeit mehr gibt, da nach SV 978 die UN-Prüfung N.4 gemäß Abschn. 33.4.6 des Handbuchs Prüfung und Kriterien für diese UN-Nummer nicht verwendet werden darf. Zudem würden gemäß SV 978 IMDG-Code künftig nach der Herstellung der Holzkohle auch strengere Vorschriften gelten, welche vor dem und beim Verpacken zu beachten sind sowie die Stauung in Güterbeförderungseinheiten betreffen.
Hintergrund für diese Verschärfung sind zahlreiche Brände auf Schiffen, die direkt mit dem Transport von Holzkohle in Verbindung standen. Die IHK Ulm empfiehlt Versendern von UN 1361 per Seeschiff, sich vorab mit den Containerreedereien in Verbindung zu setzen, da einige vorhaben, die neuen Vorschriften bereits in diesem Jahr umzusetzen.
inkl. Amdt. 42-24 basierend auf der amtlichen deutschen Übersetzung
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