Neue Gefahrenklassen

Mit einer Änderungverordnung werden in der CLP-Verordnung die Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung der neuen Gefahrenklassen festgelegt

(ur) Die EU-Kommission ändert mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 vom 19. Dezember 2022 die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. 2023 L 93 S. 7). Damit führt die Kommission wie angekündigt neue Gefahrenklassen ein:

  • Endokrine Disruptoren, die nach zwei Kategorien unterschieden werden:
    bekannte oder vermeintliche endokrine Disruptoren (Kategorie 1) und Stoffe, die in dem Verdacht stehen, endokrine Disruptoren zu sein (Kategorie 2);
  • persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT); sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB);
  • persistent, mobil und toxisch (PMT); sehr persistent und sehr mobil (vPvM).

Mit der Einführung der neuen Gefahrenklassen werden Anhang I bis III und Anhang IV der CLP-Verordnung entsprechend geändert.

Damit die Lieferanten von Stoffen und Gemischen Zeit haben, sich auf die neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften einzustellen, sind folgende Übergangsfristen festgelegt:

  • Stoffe sind spätestens ab dem 1. Mai 2025 entsprechend einzustufen und zu kennzeichnen. Für Stoffe, die vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht wurden, ist dies jedoch bis zum 1. November 2026 nicht erforderlich.
  • Gemische sind spätestens ab dem 1. Mai 2026 entsprechend einzustufen und zu kennzeichnen. Für Gemische, die vor dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. Mai 2028 eine Kennzeichnung nicht erforderlich.

Die neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften können freiwillig bereits vorher angewendet werden. Die Verordnung tritt am 20. April 2023 in Kraft.

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