Zwei Neue und eine Gegenzeichnung

Ein Update zu den Multilateralen Sondervereinbarungen zum RID.

(mih) Deutschland hat zwei neue Multilaterale Sondervereinbarungen zum RID initiiert: RID 6/2012 über die Beförderung von Steinkohle in loser Schüttung sowie RID 7/2012 über die Verpackungsanweisungen IBC04 bis IBC08. Zudem hat es eine Veränderung bei der RID 5/2012 gegeben.

RID 6/2012 – Abweichend von der Sondervorschrift für die Beförderung in loser Schüttung VW4 ist die Beförderung von Steinkohle als Gefahrgut der UN-Nummer 1361 KOHLE oder RUSS, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs der Verpackungsgruppe III auch in offenen Wagen zugelassen. Alle übrigen anwendbaren Vorschriften des RID für die Beförderung von UN 1361 KOHLE oder RUSS, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind einzuhalten.

RID 7/2012 – Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalte 8 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.4.2 RID dürfen folgende Großpackmittel (IBC) zusätzlich zu den genannten Großpackmitteln (IBC) verwendet werden:

  • im Rahmen der Verpackungsanweisung IBC04 die IBC-Arten 31A, 31B und 31N;
  • im Rahmen der Verpackungsanweisung IBC05 die IBC-Arten 31A, 31B, 31N, 31H1, 31H2 und 31HZ1;
  • im Rahmen der Verpackungsanweisungen IBC06, IBC07 und IBC08 die IBC-Arten 31A, 31B, 31N, 31H1, 31H2 und 31HZ1.

Für RID 6/2012 und RID 7/2012 gilt jeweils: Sobald mindestens ein weiterer RID-Vertragsstaat die Multilaterale Sondervereinbarung zeichnet, wird sie für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten gelten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Die Vereinbarung würde dann bis 31. Dezember 2014 gelten.

RID 5/2012 – Das Vereinigte Königreich hat die von Belgien initiierte Multilaterale Sondervereinbarung über die Beförderung von Heizöl, schwer und von Rückständen von Heizöl, schwer (identisch mit bisheriger RID 5/2011) gezeichnet.

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