Werkstattleiter und Ausnahme 31 (S) GGAV
Ein Werkstattleiter darf Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen von kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nicht ohne ADR-Schulungsbescheinigung vornehmen.
(mih) Für Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen von kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten müssen bestimmte Personen nicht im Besitz der ADR-Schulungsbescheinigung sein. Dieser Personenkreis ist in Ausnahme 31 (S) Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) geregelt – es sind nur diejenigen, die in § 14 Abs. 4 und 5 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) genannt sind.
Wie die IHK Schwaben mitteilt, habe der Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) Gefahrgut jüngst nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Werkstattleiter nicht zu diesem Personenkreis zählen.

