eKFV geändert

Die Batterien in Elektrokleinstfahrzeugen müssen künftig so beschaffen sein, dass sie der DIN EN 50604-1:2022-06 entsprechen.

(mih) Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat die „Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung [eKFV] und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ mit Datum vom 30. Januar 2026 bekannt gemacht (BGBl. 2026 I Nr. 32). Die Änderungen in der eKFV treten am 1. April 2026 in Kraft.

Demnach müssen Elektrokleinstfahrzeuge künftig so beschaffen sein, dass ihre Batterien den Sicherheitsanforderungen der DIN EN 50604-1:2022-06 (Lithium-Sekundärbatterien für Anwendungen in leichten Elektrofahrzeugen – Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren) entsprechen. Derzeit wird hier noch das Kap. 4.2.3 der DIN EN 15194:2018-11 (Fahrräder – Elektromotorisch unterstützte Räder – EPAC) in Bezug genommen. Diesbezügliche Übergangsbestimmungen finden sich in den geänderten Abs. 3 und 4 des § 15 eKFV.

Zudem umfasst die Verordnung weitere Änderungen der eKFV sowie Anpassungen der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und der StVO, die jeweils ab 1. März 2027 gelten werden.

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