Update Multilaterale Vereinbarungen zum ADR

M257 kann jetzt in Deutschland und Frankreich genutzt werden.

(mih) Für den europäischen Straßenverkehr hat sich Folgendes geändert:

M253 – Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl – initiiert von Belgien und gezeichnet vom Vereinigten Königreich, von Deutschland (die Bekanntmachung ist im Verkehrsblatt 2/2013 vorgesehen) sowie neu von Irland (gültig bis 31. Dezember 2017).

M255 – Wiederkehrende Prüfung für geschweißte Stahlflaschen für Flüssiggas (LPG) – initiiert von Italien und nun gezeichnet von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2016).

M256 – Beförderung von UN 2672 Ammoniaklösung in starren und Kombinations-IBC – initiiert vom Vereinigten Königreich und nun gezeichnet von Irland (gültig bis 30. Januar 2018)

M257 – Verpackungsanweisungen IBC04 bis IBC08 – initiiert von Deutschland (die Bekanntmachung im Verkehrsblatt steht noch aus) und nun gezeichnet von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2014).

Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalte 8 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR dürfen folgende Großpackmittel (IBC) zusätzlich zu den genannten Großpackmitteln (IBC) verwendet werden:

  • im Rahmen der Verpackungsanweisung IBC04 die IBC-Arten 31A, 31B und 31N;
  • im Rahmen der Verpackungsanweisung IBC05 die IBC-Arten 31A, 31B, 31N, 31H1, 31H2 und 31HZ1;
  • im Rahmen der Verpackungsanweisungen IBC06, IBC07 und IBC08 die IBC-Arten 31A, 31B, 31N, 31H1, 31H2 und 31HZ1.

Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UNECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen stehen auf der Internetseite des BMVBS zum Download bereit.

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