Ungültige Multilaterale Vereinbarungen

Seit 22. September 2025 dürfen zwei zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR/RID nicht mehr angewendet werden.

(mih) Seit 22. September 2025 dürfen folgende zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR/RID nicht mehr angewendet werden:

  •     M329 – Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten (Österreich hat als Ersatz bereits die M368 mit modifizierten Inhalten vorgeschlagen)
  •     RID 5/2020 – Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten (Österreich hat als Ersatz bereits die RID 4/2025 mit modifizierten Inhalten vorgeschlagen)

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