Ungültige Multilaterale Vereinbarungen

Seit 1. Januar 2017 dürfen zwölf zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR nicht mehr angewendet werden.

(mih) Seit Anfang 2017 dürfen zwölf zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR nicht mehr angewendet werden; größtenteils sind die Regelungsinhalte dieser Multilateralen Vereinbarungen nun in das ADR 2017 integriert:

  • M247 – Wiederkehrende Prüfung einiger Flaschen aus Stahl für die Beförderung von Flüssiggas (Liquefied Petroleum Gas – LPG) (UN 1965)
  • M276 – Bau von FL- und OX-Fahrzeugen, die verflüssigtes Erdgas (Liquefied Natural Gas – LNG) als Kraftstoff für ihren Antrieb verwenden
  • M281 – Beförderung von Abfall, der mit ­hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist
  • M284 – Beförderung von viskosen flüssigen Stoffen, die ebenfalls umweltgefährdend sind, wenn sie in Gefäßen mit einem Fassungsraum von nicht mehr als fünf Litern befördert werden
  • M285 – Beförderung von Ausrüstungen mit Lithium-Zellen und -Batterien
  • M286 – Durchfahrtsbeschränkung in Straßentunneln
  • M289 – Beförderung erwärmter Stoffe zum Zweck der Aufbringung von Straßenmarkierungen
  • M290 – Beförderung infizierter Tiere
  • M291 – Verpackungsanweisung P502 für UN 1873
  • M292 – Beförderung von beschädigten Lithiumbatterien, die unter den gemäß Sondervorschrift (SV) 376 von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden
  • M293 – Verwendung von verflüssigtem Erdgas (LNG), verdichtetem Erdgas (CNG) und Flüssiggas (LPG) als Treibstoff für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern
  • M295 – Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090, 3091, 3480, 3481).

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