Ungarn zeichnet RID 2/2025

Die Multilaterale Sondervereinbarung ermöglicht es, von der Sondervorschrift 666 Abs. e) RID abzuweichen.

(mih) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 RID hat sich Folgendes geändert:

RID 2/2025 – Beförderung von Fahrzeugen gemäß Sondervorschrift (SV) 666 – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2025 S. 369) und Frankreich sowie neu von Ungarn (gültig bis 31. Dezember 2026).

Abweichend von SV 666 Abs. e) RID unterliegen Fahrzeuge, die vollständig von Verpackungen, Verschlägen oder anderen Mitteln umschlossen sind, die eine leichte Identifizierung verhindern, nicht den Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezettelung des Kap. 5.2.

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