UN 3551 und UN 3552: Klarstellung der BAM

Festlegungen der BAM gemäß SV 376, die vor dem 1. Januar 2025 ausgestellt wurden, gelten auch für Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien.

(mih) Mit Inkrafttreten der Vorschriften des ADR 2025 und des RID 2025 zum 1. Januar 2025 wurden für Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien zwei neue UN-Nummern eingeführt:

  • UN 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN
  • UN 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN

Für diese UN-Nummern gelten die Bestimmungen der Sondervorschrift (SV) 376 sowie die Verpackungsanweisungen P911 und LP906.

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat nun mit Datum vom 18. September 2025 klargestellt, dass Festlegungen der BAM gemäß SV 376, die vor dem 1. Januar 2025 ausgestellt wurden, auch für die Beförderung kritisch defekter Batterien gemäß den neu eingeführten UN-Nummern 3551 und 3552 Gültigkeit besitzen. Es sei somit nicht erforderlich, einen Änderungsantrag einzureichen.

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